Berlin. Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, hat ein Recht auf Ruhe. Das heißt: Jedermann sollte in seiner Wohnung ungestört leben können. Lärm aus anderen Wohnungen muss niemand ertragen, heißt es in dem Ratgeber "Gut beraten im Nachbarschaftsrecht" der Stiftung Warentest.
Insbesondere besteht ein Recht auf Nacht- und Mittagsruhe. Die Ruhezeiten sind oft in Hausordnungen festgeschrieben. Als allgemein üblich gelten Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind üblicherweise laute Arbeiten insgesamt nicht erlaubt.
Allgemeine Geräusche müssen geduldet werden
Während dieser Ruhezeiten sind Geräusche nur in Zimmerlautstärke erlaubt. Als Zimmerlautstärke gelten Geräusche, die außerhalb der geschlossenen Wohnung kaum oder nicht mehr von Nachbarn wahrgenommen werden kann. Die sind nach der herrschenden Rechtsprechung im Raum, wo der Lärm wahrgenommen werden kann 40 dB(A) tagsüber und 30 dB(A) nachts.
Allgemeine Geräusche wie das Leitungsgeräusch von laufendem Wasser, die Spülung des WC oder Geräusche durch Duschen oder Baden sind aber hinzunehmen - auch noch nach 22.00 Uhr. Laut Rechtsprechung kann zum Beispiel Schichtarbeitern nicht verboten werden, nach der Arbeit Schmutz abzuwaschen. Allerdings ist hier auch das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. (dpa)