Angehörige und Ehepartner dürfen auch im Notfall nicht automatisch für eine Person Entscheidungen treffen. Deshalb ist es sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht vorab eine Vertrauensperson zu benennen, die dann im Sinne des Vollmachtgebers handeln darf. Denn so kann man verhindern, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss.
Über folgenreiche Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten bei Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung klärten drei Notare aus Sachsen beim Online-Forum von Sächsische.de und der Notarkammer Sachsen auf.
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