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Sechs vorläufig geplante Regeln für Cannabis-Klubs

Mit der geplanten Legalisierung von Cannabis soll es Klubs geben. Jetzt wurden erste Regeln bekannt – auch für den öffentlichen Konsum.

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Eine Cannabisblüte.
Eine Cannabisblüte. © Hannes P. Albert/dpa

Wie aus einer frühen und innerhalb der Regierung noch nicht abgestimmten Version des Cannabis-Gesetzentwurfes von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hervorgeht, sollen Cannabis-Klubs reine „Anbauvereinigungen“ sein.

Der Entwurf liegt der Deutschen Presse-Agentur vor. Da er in der regierungsinternen Abstimmung ist, kann sich daran noch einiges ändern, auch in den späteren Beratungen im Bundestag. Zunächst sehen die Pläne so aus:

Regelung 1

Räume und Grundstücke der Cannabis-Klubs, in oder auf denen die Droge gelagert und angebaut wird, müssen umzäunt und gesichert werden, etwa mit einbruchsicheren Türen und Fenstern.

Gewächshäuser brauchen einen Sichtschutz. Die Länder können Mindestabstände der Klubs zu Schulen, Spielplätzen, Sportstätten, Kitas und anderen Einrichtungen festlegen.

Regelung 2

Jeder Cannabis-Verein soll ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen und einen Sucht- und Präventionsbeauftragten benennen müssen, der sich schulen lassen und regelmäßige Auffrischungsschulungen besuchen muss.

Vorstandsmitglieder des Klubs, die im Vereinsregister eingetragen sind, müssen ein Führungszeugnis vorlegen.

Regelung 3

Die Klubs müssen sicherstellen, dass Grenzwerte für Pflanzenschutz- oder Düngemittelrückstände eingehalten werden. Sie sollen fortlaufend dokumentieren, woher sie Samen beziehen, wie viele Pflanzen sie anbauen und wie viele Samen sie lagern und an welche Mitglieder sie wie viel Cannabis abgegeben haben.

Regelung 4

Jährlich sollen die Klubs an die Behörden übermitteln, wie viel Cannabis mit welchem Wirkstoffgehalt (THC und CBD) im vergangenen Jahr erzeugt, abgegeben oder vernichtet wurde und wie der aktuelle Bestand ist.

Regelung 5

Cannabis darf nur an Mitglieder ausgegeben werden, maximal 50 Gramm im Monat und nur in einer „neutralen Verpackung oder unverpackt“, damit es für Jugendliche keine „Konsumanreize“ gibt.

Ein Beipackzettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie Wirkstoffgehalt (THC und CBD) in Prozent soll Pflicht sein.

Regelung 6

Auch wenn Cannabis grundsätzlich legalisiert werden soll, bleibt Kiffen im Umkreis von 250 Metern von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen oder Sportstätten verboten. Auch in Fußgängerzonen soll zwischen sieben und 20 Uhr kein Konsum erlaubt sein. Unter 18 bleibt die Droge tabu.

Der Entwurf sieht vor, dass Jugendämter bei Verstößen die Teilnahme an „Frühinterventionsprogrammen“ anordnen können. Jugendliche dürfen auch keinen Zutritt zu Cannabis-Klubs bekommen. Wer über 18 und unter 21 und Mitglied ist, darf nur Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von maximal zehn Prozent bekommen und maximal 30 Gramm pro Monat.

Bereits bekannt war, dass die Anzahl der Mitglieder der Klubs auf jeweils 500 begrenzt werden soll und niemand in mehr als einem solchen Verein Mitglied sein darf.

Es bleibt im Gesetzentwurf auch dabei, dass grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis und der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf erlaubt werden sollen.

Ein freier Verkauf in speziellen Läden, wie ursprünglich beabsichtigt, ist zunächst vom Tisch. Geplant ist, dies über ein weiteres Gesetz später zunächst in einigen Kommunen als Pilotprojekt zu erproben.

Lauterbach hatte seinen Entwurf Ende April in die interne Abstimmung mit den anderen Ministerien gegeben. Sobald diese abgeschlossen ist, werden üblicherweise die mit dem Thema befassten Verbände informiert und angehört.

Dann folgt ein Beschluss des Bundeskabinetts und das Vorhaben kann zur Beratung in den Bundestag gehen. Der Bundesrat muss den Plänen zufolge nicht zustimmen. Die Pro-Cannabis-Vertreter in der Ampel-Koalition hoffen, dass die Legalisierung noch dieses Jahr umgesetzt wird. (dpa)