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Kein Anspruch auf tödliche Medikamente

Nach neuen Urteilen bekommen auch Schwerkranke kein Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Ein Problem dabei ist das Grundgesetz.

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Keine Betäubungsmittel für Schwerkranke, die sich umbringen wollen.
Keine Betäubungsmittel für Schwerkranke, die sich umbringen wollen. © -/Zollfahndungsamt München/dpa (Symbolbild)

Köln. Schwerkranke Menschen haben nach mehreren Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Das Gericht wies die Klagen mehrerer Schwerkranker gegen die Bundesrepublik Deutschland ab, die vor Gericht eine Erwerbserlaubnis für das Präparat Natriumpentobarbital erzwingen wollten, wie ein Justizsprecher am Mittwoch mitteilte.

Das Kölner Verwaltungsgericht betonte, es sehe aufgrund des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers auch in Ausnahmefällen keine Möglichkeit, eine Erwerbserlaubnis für ein Mittel zur Selbsttötung zu erteilen. Zwar sei es zweifelhaft, ob das im Betäubungsmittelgesetz enthaltene generelle Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es liege jedoch zumindest derzeit kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vor.

Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt habe, hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen, die einen begleiteten Suizid auch ohne Inanspruchnahme von Natriumpentobarbital ermöglichten. Damit stehe den Klägern eine Alternative zur Verfügung, betonte das Gericht.

Die Kläger sind nach Angaben des Gerichts dauerhaft schwer erkrankt. Sie leiden an Multipler Sklerose, an Krebs oder an schweren psychischen Leiden. Deshalb hatten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die nach dem Betäubungsmittelgesetz für den Erwerb von Natriumpentobarbital erforderliche Erlaubnis beantragt. Dabei beriefen sie sich unter anderem auf das aus dem Grundgesetz abzuleitende Grundrecht auf Selbstbestimmung über den eigenen Tod. Das BfArM lehnte die Anträge dennoch ab. Daraufhin erhoben die Schwerkranken Klage vor dem Kölner Verwaltungsgericht.

Das Kölner Gericht hatte sich mit dem Fall an das Bundesverfassungsgericht gewandt, doch hatte das oberste deutsche Gericht die Vorlagen als unzulässig verworfen. Gegen die Urteile können die Beteiligten Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. (dpa)