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Grelle Farben bleiben in Zittau verboten

Nach mehr als 25 Jahren wird die Gestaltungssatzung für die Zittauer Innenstadt überarbeitet. Dabei soll es Lockerungen geben.

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© Montage SZ-Bildstelle/Matthias Weber

Von Thomas Mielke

Pinkfarbene Fassaden? Baumarktfliesen in öffentlichen Hauseingängen? Balkone auf den Straßenseiten der historischen Häuser? Das und vieles mehr wird es auch nach der Überarbeitung der 25 Jahre alten Vorschriften für die Gestaltung der Häuser, Höfe und Läden in der Innenstadt – Stadtkern und Ring samt Außenseite – nicht geben. Weiterhin werden Farben, Materialien, Höhen und vieles mehr genau vorgeschrieben.
Oberstes Ziel bleibt die Erhaltung der historischen Innenstadt. Seit 1991 haben sich aber das sächsische Baugesetz und viele andere Rahmenbedingungen geändert, sodass Anpassungen und Präzisierungen nötig sind. In den vergangenen Wochen hat die Diskussion über den Entwurf der neuen Gestaltungsatzung in Ausschüssen des Stadtrates und Sitzungen mit Zittauern begonnen.
Zudem verfolgten am Dienstag im Rathaus 16 Zittauer die öffentliche Vorstellung durch Bettina Wolter von der Gruppe Architektur & Stadtplanung aus Dresden. Noch bis 10. Februar bleibt Zeit, Bedenken und Hinweise bei der Stadtverwaltung anzumelden. Danach wird der Stadtrat endgültig entscheiden.

Der komplette Entwurf der Gestaltungssatzung steht hier im Internet und liegt zudem bis 10. Februar im Rathaus zur Einsichtnahme aus.

Drei mögliche Änderungen in der Zittauer Gestaltungssatzung

Sanierung: Solaranlagen sind nach Einzelfallprüfung erlaubt

Für die Sanierung von historischen Gebäuden im Altstadtkern gibt es strenge Vorschriften in der Gestaltungssatzung. Dazu soll nun auch gehören, dass Briefkästen in die Fassaden zu integrieren und farblich darauf abzustimmen sind. Wärmedämm-Putz darf nur aufgebracht werden, wenn das Gebäude dadurch nicht aus der Flucht mit den Nachbarhäusern herausragt. Sat-Schüsseln sollen auch an den Rückseiten der Häuser angebracht werden dürfen. Das und Folgendes gilt ebenfalls für Neubauten: Tore müssen in der Regel aus Holz, dürfen aber auf keinen Fall aus Kunststoff bestehen. Solaranlagen sind nach Einzelfallprüfungen erlaubt. „Je Dachfläche ist eine zusammenhängende Anlage zulässig“, steht im Entwurf. „Mehrarmige Windkraftanlagen sind unzulässig.“ Grelle und glänzende Farben dürfen für die Fassaden nicht verwendet werden. Die Farbkonzeption ist vor der Sanierung den Ämtern vorzulegen.

Neubau: Häuser müssen nicht mehr unbedingt den Vorgängern entsprechen

Generelles Ziel der Stadt ist laut Frau Wolter, die durch Abriss entstandenen Baulücken wieder zu schließen und so möglichst vollständige Straßenzüge herzustellen. Die Neubauten sollen sich so einfügen, „dass die Harmonie des Straßen- und Platzbildes nicht beeinträchtigt wird“, heißt es. Allerdings ist auch klar, dass sich kaum ein Investor findet, der die abgerissenen Häuser – so wie bisher gefordert – fast 1 zu 1 wieder aufbaut. Deshalb sieht der Entwurf Lockerungen für Bauherren in besonders betroffenen Gebieten wie am stadtauswärtigen Ende der Breite Straße vor. Auch, um „den Anforderungen an zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten zu entsprechen“.So soll es zum Beispiel erlaubt sein, Häuser höher, niedriger, breiter oder schmaler als die Vorgänger zu errichten. Allerdings muss dabei der Einzelhauscharakter – so wie zum Beispiel beim Seniorenwohnen „Am Marsbrunnen“ – gewahrt bleiben. Auch dürfen Neubauten Balkone an der Vorderseite bekommen. Will ein Bauherr diese Lockerungen in Anspruch nehmen, muss er sie vor Baubeginn genehmigen lassen. Dazu muss er eine städtebauliche Studie für die Diskussion der Fachleute vorlegen. Neu ist zum Beispiel auch, dass Erdgeschosse mindestens 3,30 Meter hoch sein müssen. Mülltonnen sollen – auch bei sanierten Häusern – so gestellt werden, dass sie von der Straße aus nicht zu sehen sind.

Läden: Schaufenster müssen durchsichtig bleiben

Auch für die Händler sind Lockerungen vorgesehen, um es ihnen einfacher zu machen. So muss unter den Schaufenstern kein massiver Sockel mehr vorhanden sein. Trotzdem darf die Verglasung erst 30 Zentimeter über dem Gehwegniveau beginnen. Auf der anderen Seite sind auch Verschärfungen und Präzisierungen in dem Entwurf enthalten. So dürfen Warenautomaten außen nun generell nicht mehr aufgehängt werden. Bisher gab es Ausnahmen. Maximal 30 Prozent einer Schaufensterfläche darf von innen beklebt werden. Damit soll dem aktuellen Wildwuchs begegnet werden. Zudem wird geregelt, dass Schaufenster maximal zwei Drittel einer Fassade einnehmen dürfen.

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