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Diese Vorschriften gelten für den Poolbau

Zwar brauchen kleine Pools in Sachsen keine Baugenehmigung. Doch nicht nur der Nachbar kann zum Problem werden.

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Ob in den Boden eingelassen oder nicht: Für Pools mit festen Wänden gelten dieselben Bauvorschriften.
Ob in den Boden eingelassen oder nicht: Für Pools mit festen Wänden gelten dieselben Bauvorschriften. © Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa

Viele träumen vom Badeparadies im eigenen Garten. Über eine halbe Million Pools soll es in Deutschland bereits geben. Die Anforderungen an den Bau unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Die meisten Länder – so auch der Freistaat Sachsen – verzichteten für Schwimmbecken mit bis zu 100 Kubikmetern Fassungsvermögen auf eine Baugenehmigung, sagt Ute Wanschura, Geschäftsführerin des Bundesverbands Schwimmbad & Wellness.

Das wäre bei einer Wassertiefe von 1,50 Metern etwa eine Größe von elf mal sechs Metern. Vorausgesetzt, der Pool liegt in einem Siedlungsgebiet und wird nicht direkt ans Haus angebaut.

Dennoch sind Bauvorschriften zu beachten. Unter anderem der Bebauungsplan (B-Plan). Schließt dieser zum Beispiel Nebenanlagen aus, „kann man sich den Pool abschminken“, sagt der Vertrauensanwalt des Verbandes privater Bauherren (VPB), Holger Freitag. Außerdem beinhalte der B-Plan eventuell Vorgaben zur Flächenversiegelung. Diese seien zu berücksichtigen, erklärt Freitag.

Darüber hinaus sind in der Regel drei Meter Grenzabstand zum Nachbargrundstück einzuhalten. Wird das Wasser mit Wärmepumpen aufgeheizt, kann der Grenzabstand ebenfalls relevant sein. Die Gerichte sehen das unterschiedlich. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an.

Achtung bei der Flächengröße

Holger Freitag macht auf eine weitere Besonderheit aufmerksam: die Baunutzungsverordnung. Sie bestimmt, dass Nebenanlagen dem Hauptgebäude untergeordnet sein müssen. Das bedeutet, dass das Verhältnis von Pool- zu Hausgröße zueinanderpassen sollte.

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dem VPB-Experten zufolge nehmen Nachbarn die Vorgabe jedoch des Öfteren zum Anlass, um gegen das Badeparadies nebenan vorzugehen, Einwände zu erheben und zu klagen. „Selbst wenn die Bauaufsicht mal ein Auge zudrücken sollte: Bei der Baunutzungsverordnung ist Vorsicht angeraten“, sagt er.

Angehende Poolbesitzer sollten ihre Grundstücke in der Planungsphase kritisch betrachten. Üblicherweise hat das Bauamt die zu überbauende Fläche definiert. Füllt bereits das Eigenheim dieses Baufenster aus, steht kein Areal mehr für die Schwimmoase zur Verfügung.

Jedenfalls nicht, wenn alles baurechtskonform gestaltet sein soll. Bei Ignorieren der Begrenzung droht Ärger mit Behörden und Nachbarn. „Der Neidfaktor ist nicht zu unterschätzen“, warnt auch Ute Wanschura. Sie empfiehlt, vorab mit den Nachbarn über das Projekt zu sprechen – und sie später mal zum Planschen einzuladen.

Die rechtlichen Vorgaben können übrigens auch auf große Aufstellbecken angewandt werden, etwa solche mit Metallwänden. Eine Anfrage beim Bauamt verschafft Klarheit über die im Ort geltenden Regeln und beugt damit Problemen vor.

Nachts planschen bringt Ärger

Bei Betrieb und Nutzung des Pools sind Lärmgrenzen einzuhalten. Schwimmer sind an die üblichen Ruhezeiten gebunden, also meistens mittags von 13 bis 15 Uhr. Während der Nachtruhe zwischen 22 und sechs Uhr darf eigentlich niemand ins Becken eintauchen.

„Das ist ein Problem für Frühschwimmer und Nachtaktive“, sagt Holger Freitag. Die Ruhezeiten betreffen auch Kinder. Außerhalb davon dürfen sie im Wasser toben und Krach machen. Denn: „Kinderlärm muss hingenommen werden, solange er im sozial adäquaten Rahmen liegt“, sagt der Rechtsanwalt.

Neben Kindern und Schwimmern bildet die Wärmepumpe eine Lärmquelle. Das Gerät darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die Höhe der Grenzwerte hängt von der Art des Gebiets ab, in dem der Pool entsteht. Ein reines Wohngebiet wird anders betrachtet als ein Mischgebiet.

Orientierung bietet die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Demnach darf der Lärmpegel nachts in einem reinen Wohngebiet einen Wert von 35 dB(A) nicht überschreiten. Arbeitet die Wärmepumpe zu laut, kann das Nachbarn auf den Plan rufen. Ihnen steht eventuell ein Unterlassungsanspruch zu. Dann muss es leiser werden.

Pools sind eine potenzielle Gefahrenquelle. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nimmt deshalb Schwimmbecken-Besitzer in die Pflicht und Haftung. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass niemand zu Schaden kommt und das Becken sichern. Ein Beitrag sind Gartenzäune. Sie markieren das Grundstück als Privatgelände und signalisieren Fremden „Betreten verboten“.

Poolabdeckungen versprechen in der Regel mehr Sicherheit. Es gibt sie in begehbaren Ausführungen, sodass die abgedeckte Fläche auch mal für eine Grillparty genutzt werden kann. Zudem reduzieren Abdeckungen die Heizkosten und den Reinigungsaufwand, weil weniger Wärme verpufft und weniger Dreck ins Wasser eingetragen wird.

Pool-Alarmsysteme geben akustische Signale, wenn jemand ins Wasser fällt. „Das nützt aber nichts in der Urlaubszeit, wenn niemand da ist, der retten kann“, sagt Ute Wanschura. Professionelle Schwimmbadbauer sind Wanschura zufolge gehalten, ihre Kunden auf den sicheren Umgang mit dem Pool hinzuweisen. Manche Firmen lassen sich die Unterweisung quittieren.

Pool-Abwasser ist ein Chemiecocktail

Mindestens ein- bis zweimal im Jahr muss frisches Wasser ins Becken. Stellt sich die Frage, wohin mit dem Schmutzwasser. „Auf keinen Fall im Garten versickern lassen. Wegen der Zusätze ist das Wasser ein Chemiecocktail“, sagt Holger Freitag. Der gehöre durch die Abwasserleitung entsorgt.

Dafür seien, wie im Haushalt, Gebühren zu zahlen. Wer einfach in die Botanik entsorgt, riskiere nicht nur ein Verfahren wegen Abgabenhinterziehung, sondern auch Probleme mit den Umweltbehörden. Zudem schadet das Wasser Zier- und Nutzpflanzen. Eine Tauchpumpe kann helfen, das Wasser sicher vom Pool in den Abfluss zu bekommen.

Für das Befüllen des Pools mit Wasser aus dem öffentlichen Netz ist in der Regel keine Erlaubnis erforderlich. Vorsorglich sollte jedoch bei der Kommune nachgefragt werden. Restriktionen greifen, wenn Gemeinden im Sommer wegen Dürre den Wasserverbrauch begrenzen oder zumindest dazu aufrufen, Wasser zu sparen. (dpa)