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Wenn die Sanierung Ärger macht

Manche Maßnahmen sind so aufwendig, dass Wohnungen eine Weile nicht bewohnbar sind. Doch was, wenn Mieter die Schlüssel behalten?

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©  pixabay.com/kalhh (Symbolfoto)

Für umfassende Sanierungen müssen Wohnungen schon mal geräumt werden. Vermieter können den Mietern für den Zeitraum der Arbeiten Ersatzwohnungen anbieten. Aber was ist, wenn die angebotene Wohnung Mängel hat und der Mieter nicht einziehen will? Darf der Vermieter dann trotzdem die Arbeiten beginnen lassen?

Nein, entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 222 C 84/20), wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet. Vermieter müssen in dem Fall einen Anspruch auf Duldung der Sanierungsarbeiten erst gerichtlich durchsetzen. Zur Selbsthilfe dürfen sie nicht greifen.

Mieterin behielt die Schlüssel

In dem Fall sollte im Zuge einer Gesamtsanierung des Hauses auch eine Wohnung umfassend saniert werden. Über den Ablauf hatten sich die Parteien geeinigt: Die Mieterin sollte während der Arbeiten in eine Erdgeschosswohnung desselben Hauses ziehen. Sie räumte daher die Wohnung und verschloss sie.

Am nächsten Tag sollten die Schlüssel den Handwerkern übergeben werden. Die Erdgeschosswohnung war aber mit Mängeln behaftet. So ließ sich etwa die Badezimmertür nicht verschließen und die Pantryküche war nicht elektrisch angeschlossen. Die Mieterin verweigerte den Einzug daher und behielt die Schlüssel.

Vermieterin lässt trotzdem sanieren

Die Sanierungsarbeiten begannen trotzdem: Die Vermieterin ließ einen Wanddurchbruch vornehmen, um Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Nachfolgend wurden die Innenwände und die Decken der Wohnung entfernt. Die Mieterin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen die Vermieterin auf Einräumung des Besitzes.

Mit Erfolg: Der Mieterin stehe ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung zu. Die Vermieterin habe eine verbotene Eigenmacht begangen, als sie ohne den Willen der Mieterin die Wohnung teilweise zerstört hat, so das Gericht.

Die Mieterin hätte durch die geschlossene Wohnungstür zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihrer Wohnung zunächst keine Arbeiten wünsche. Darüber durfte sich die Vermieterin nicht einfach hinwegsetzen. Ein Einverständnis zum gewaltsamen Eindringen in die verschlossenen Räumlichkeiten liege jedenfalls nicht vor. (dpa/tmn)