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Haustür abschließen oder nicht?

Über diese Frage bricht in Mehrfamilienhäusern oft Streit aus. Auch die Gerichte sind nicht einig, wenn es um die abgeschlossene Haustür geht.

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©  pixabay.com/karlherl (Symbolfoto)

Eine gesetzliche Pflicht zum Abschließen der Haustür gibt es nicht. Im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann aber geregelt werden, dass abends oder nachts die Haustür abzuschließen ist, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 1 S 201/12).

Die Richter bestätigten die Vorgabe einer Hausordnung, wonach der Erdgeschossmieter verpflichtet war, die nach außen führenden Türen im Winter spätestens um 21 Uhr und im Sommer spätestens um 22 Uhr abzuschließen. Das Landgericht sah keine unangemessene Benachteiligung darin, dass sich nur der Erdgeschossmieter um das Zusperren der Haustür kümmern muss, nicht auch die anderen Bewohner.

Bei Streitigkeiten rund um das Abschließen der Haustür geht es aber nicht nur um die Frage, wer abzuschließen hat, sondern vor allem, ob die Haustür abgeschlossen werden soll oder nicht. Hier prallen das Sicherungsinteresse der Bewohner vor unbefugtem Zutritt und die  Sorgen, einen Fluchtweg offen zu halten, aufeinander.

Das Amtsgericht Hannover hält Regelungen, die das Abschließen der Haustür verlangen, für zulässig (Az.: 544 C 8633/06). Das Amtsgericht Frankfurt betont, dass der Vermieter aber nicht verpflichtet ist, für eine verschlossene Haustür zu sorgen, ein "Schnappschloss" sei ausreichend (Az.: 33 C 1726/04).

Das Landgericht Frankfurt hat den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, die Haustür müsse von 22 bis 6 Uhr verschlossen sein, aufgehoben (Az.: 2-13 S 127/12). Das Abschließen der Hauseingangstür führe zu einer erheblichen Gefährdung der Bewohner und ihrer Besucher. Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. (dpa-tmn)