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Wann wird das Homeoffice gewerblich?

Wohnungen sind in der Regel nicht zum Arbeiten da. Doch die Corona-Pandemie hat viele Beschäftigte ins Homeoffice verbannt. Was ist erlaubt, was nicht?

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© pexels.com/Andrea Piacquadio (Symbolfoto)

Wer seine Wohnung zu Wohnzwecken gemietet hat, darf die Räume nicht gewerblich nutzen. Stellt sich die Frage: Gilt die Arbeit im Homeoffice schon als gewerbliche Nutzung? Nicht unbedingt, wie der Deutsche Mieterbund erklärt. Er verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Nach Ansicht des BGH dürfen Mieter von zu Hause aus arbeiten und können ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen, wenn keine unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner durch Kundenverkehr eintreten (Az.: VIII ZR 165/08). Zulässig ist die Arbeit in den eigenen vier Wänden auch, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und dafür keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

In allen anderen Fällen ist immer die Genehmigung des Vermieters notwendig. Das gilt schon für den Fall, dass die Wohnung beim Gewerbeamt als Betriebsstätte angegeben und als Geschäftsadresse genutzt wird, entschied der BGH in einem anderen Fall (Az.: VIII ZR 149/13). Auch die entgeltliche Betreuung von mehreren Kindern - hier fünf Kindern - als Tagesmutter ist als teilgewerbliche Nutzung verboten, befanden die Richter in Karlsruhe (Az.: V ZR 204/11).

Wer ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, riskiert eine Abmahnung und möglicherweise Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache, erklärt der Mieterbund. Gestattet ist die gewerbliche Nutzung nur, wenn das im Mietvertrag vorgesehen ist oder der Vermieter zustimmt. (dpa/tmn)