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Schonzeit für Bäume beginnt

Vom 1. März bis 30. September genießen Gehölze, ob privat oder kommunal, Schutz. Wie immer gibt es Ausnahmen.

Von Uwe Jordan
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Baumfällungen, dokumentiert in Hoyerswerdas Neustadt am 23. Februar. Sonntag, der 28. Februar, ist theoretisch (bis 30. September) der letzte Termin, an dem solche Eingriffe in die Natur statthaft sind. Nicht wegen der Pflanzen, sondern wegen ihrer mögl
Baumfällungen, dokumentiert in Hoyerswerdas Neustadt am 23. Februar. Sonntag, der 28. Februar, ist theoretisch (bis 30. September) der letzte Termin, an dem solche Eingriffe in die Natur statthaft sind. Nicht wegen der Pflanzen, sondern wegen ihrer mögl © Foto: Uwe Schulz

Region. Am Sonntag ist Schluss. Schluss mit der Fällung von Bäumen in Hoyerswerda und im Umland. Der 28. Februar ist Stichtag für die Säge, die seit 1. Oktober freies Spiel hatte, um künftig unerwünschtes Grün außerhalb der Vegetations- und Fortpflanzungsperiode zu Fall zu bringen; sei’s nun auf gemeindlichem oder privatem Grund. Wir fragten nach, inwieweit und wo die Kommunen rund um Hoyerswerda von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben – und wo Ersatzpflanzungen für das Geschnittene vorgesehen sind. Im Anhang Tipps für Private, was wie wo jetzt noch möglich beziehungsweise mit Ausnahmeregelungen auch nach dem 28. Februar statthaft ist. Aber hier nun die Auskünfte der Städte und Gemeinden, zunächst:

Hoyerswerda

Baumfällarbeiten fanden in der Winterperiode im gesamten Stadtgebiet Hoyerswerda einschließlich der Ortsteile statt. Die Gründe hierfür waren abgestorbene Bäume, eingeschränkte Standsicherheit aufgrund fortgeschrittenen Pilzbefalls sowie Baumaßnahmen. Insgesamt wurden 30 Laubbäume diverser Arten gefällt. Demgegenüber werden 58 Ersatzpflanzungen vorgenommen. Größere Ersatzpflanzungen werden im Frühjahr beispielsweise im Zuge von durchgeführten Baumfällungen am Seenland Klinikum in Hoyerswerda mit 28 Laubbäumen erfolgen. An diversen Standorten im Stadtgebiet Hoyerswerda werden weitere 30 Laubbäume gepflanzt.

Lauta

Durch die Stadt Lauta wurden ausschließlich Bäume gefällt oder Fällungen beauftragt, um Gefahren abzuwehren. Es gab im Winter 2020 bis 28. Februar 2021 keine Fällungen als vorbereitende Maßnahmen für Bauleistungen oder Ähnliches. Insgesamt mussten (oder müssen noch), um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, mindestens 108 Bäume gefällt werden. Diese Fällungen geschahen nicht ausschließlich im Winter, sondern teilweise bereits in der Vegetationsperiode des Jahres 2020. Es handelt sich größtenteils um vertrocknete Birken oder borkenkäferbefallene Nadelbäume. „Bei beiden Ursachen sollte rasch gehandelt werden: Totes Birkenholz wird sehr schnell brüchig. Und der Borkenkäfer macht leider auch nicht am Waldrand Halt, sondern befällt auch Bäume im Stadtgebiet.“ Jedoch wurde der größte Teil der in der beiliegenden Liste aufgeführten Bäume während der Wintermonate gefällt. Es wurden über den Jahreswechsel 20/21 bereits Ersatzpflanzungen vorgenommen. Nicht immer sind diese Ersatzpflanzungen am gleichen Standort möglich und sinnvoll. Wenn zum Beispiel die Straßen asphaltiert und die Gehwege gepflastert sind, gelangen die Wurzeln des jungen Baumes nicht an genügend Feuchtigkeit. „Wir bemühen uns darum, nach guten Standorten zu suchen, die pflanzenbaulich erfolgreich sind und die auch in unser Stadtbild passen. Aufgrund des Klimawandels wählen wir Arten aus, die mit den Temperatur- und Niederschlagsverhältnissen zurecht kommen. Dabei ist uns die GALK-Straßenbaumliste (GALK steht für Deutsche Gartenamtsleiter-Konferenz) eine gute Hilfe.“

Spreetal

„Im Gemeindegebiet Spreetal wurden Baumpflegearbeiten zur Herstellung der Verkehrssicherheit vorgenommen. Dazu gehörten die Herstellung des Lichtraumprofiles, Totholzbeseitigungen und Fällungen aufgrund von Borkenkäferbefall“, heißt es kurz und knapp.

Wittichenau

„Wir haben uns lediglich auf Verkehrsraumbereinigung beziehungsweise Verkehrssicherungspflicht und Baumpflegemaßnahmen konzentriert“, zog Bürgermeister Markus Posch ein Resümee für die innerstädtischen/innergemeindlichen Arbeiten in Sachen Großgehölze. Was den Stadtwald von Wittichenau anbelange, habe man dessen Pflege und damit auch die angesprochenen damit einhergehenden Verantwortlichkeiten per Vertrag dem Staatsbetrieb Sachsenforst übertragen.

Von dort hieß es, die Bewirtschaftung des Waldes unterliege nicht der 28.-Februar-Regel des Bundesnaturschutzgesetzes (siehe dazu den Info-Kasten am Ende dieses Beitrages). Man sei das ganze Jahr über im Einsatz, wolle aber nachreichen, was im angefragten Zeitraum in Wittichenauer Wäldern geschehen sei. Die genaue Auflistung sei momentan im Gange.

Fehlpositionen: Die Stadt Bernsdorf sowie die Gemeinden Elsterheide und Lohsa haben auf die TAGEBLATT-Anfrage nicht reagiert beziehungsweise konnten (die Anfrage wurde am 18. Februar gestellt) aus Terminzwängen nicht die gewünschten Informationen bereitstellen.

Naturschutz-Regelungen rund um den 28. Februar

Die Schonfrist 1. März bis zum 30. September beziehungsweise im Umkehrschluss die Erlaubnis für Baumfällarbeiten & Co. vom 1. Oktober bis 28. Februar ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29.07.2009) festgelegt.

In dessen Abschnitt 2 (Allgemeiner Artenschutz) steht unter § 39 „Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ unter Absatz 5 Satz 2: „Es ist verboten ... Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden ...“ (Hervorhebung von der Redaktion zur Erläuterung des Sachsenforst-Arguments zu Wittichenau)

Aber warum gilt diese Schonfrist? Darum: Nach der Winterruhe beginnt (am 1. März) die Fortpflanzungszeit der wild lebenden Tiere. Wetter und Temperatur spielen beim Balz- und Paarungsverhalten keine Rolle. Das Verhalten der Tiere wird von Tageslänge und Licht gesteuert.

Ausnahmen vom Schnittverbot können genehmigt werden, wenn zur Verkehrssicherheit Baum- und Gehölzschnitte nötig sind. Dazu muss jedoch vorher ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Bautzen gestellt werden.

Ganzjährig zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des einjährigen Zuwachses der Pflanzen.

Erlaubt sind auch Pflegeschnitte von Gartenhecken im Siedlungsbereich. Auf mögliche Brut- und Niststätten muss Rücksicht genommen werden.

Besondere Reglungen gelten für Baumfällungen oder Gehölzrodungen in der freien Landschaft. Dafür muss in der Regel eine landschaftsrechtliche Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde (hier: Umweltamt des Landkreises Bautzen; Macherstraße 55 in 01917 Kamenz) beantragt werden. Wer Fäll- oder Rodungsarbeiten ohne die erforderliche Genehmigung durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Und Misteln? Die dürfen zur Erhaltung von Obstbäumen entfernt werden, wenn die besagten Obstbäume stark von Misteln befallen sind. (red/JJ)