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Ihre Rechte bei Schneechaos

Das Wetter hat viele Winterreisepläne durchkreuzt. Die Verbraucherzentrale erklärt, welche Rechte und Ansprüche bestehen.

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Ob man kostenlos stornieren kann, hängt von der Art der Buchung ab.
Ob man kostenlos stornieren kann, hängt von der Art der Buchung ab. © Egbert Kamprath

Mein Skiort ist nicht erreichbar. Darf ich kostenlos stornieren?

Können Sie Ihren Urlaubsort infolge extremer Wetterlage nicht sicher erreichen oder verlassen, gilt dies als höhere Gewalt. Darunter versteht man ein von außen kommendes, unabwendbares und nicht voraussehbares Ereignis, das die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder vereitelt. Darunter fallen neben Krieg und Epidemien auch Naturkatastrophen – und eben massive Schneefälle.

Ob Sie Ihre Reise aufgrund von Schneechaos kostenlos stornieren können und wer die Kosten für zusätzliche Übernachtungen tragen muss, ist allerdings von Ihrem Reisevertrag abhängig. Haben Sie den gesamten Urlaub oder Skiurlaub als Pauschalreise über einen Reiseveranstalter gebucht, können Sie Ihre Unterkunft bei höherer Gewalt vor Reisebeginn kostenlos stornieren. Sie müssen den Reisepreis dann nicht zahlen und können bereits im Voraus bezahlte Beträge zurückverlangen.

Haben Sie die Unterkunft als Individualreisende einzeln gebucht, sind Sie an die Stornierungsbedingungen des Hoteliers bzw. Vermieters gebunden.

Meine Unterkunft ist eingeschneit. Wer zahlt?

Sitzen Sie in Ihrem Skiort fest, müssen Sie nur die Leistungen bezahlen, die auch tatsächlich beansprucht wurden – also beispielsweise die Übernachtungen. Mehrkosten für eine unfreiwillige Urlaubsverlängerung müssen Sie jedoch selbst bezahlen. Viele Hoteliers oder Vermieter zeigen sich aber kulant und kommen den Gästen preislich entgegen. Ein Recht auf Preisnachlass haben Sie jedoch nicht.

Ich bin unfreiwillig länger im Urlaub: Welche Pflichten gelten für Arbeitnehmer?

Können Sie nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und mit ihm über offene Überstunden oder zusätzliche Urlaubstage sprechen. Zwar dürfen Ihnen wegen höherer Gewalt und dem Fernbleiben von Terminen keine Nachteile entstehen, dennoch sind Sie in diesen Fällen verpflichtet, die entsprechenden Stellen zeitnah zu informieren.

Was ist, wenn mein Flug wegen Schnee und Eis ausfällt?

Muss der gesamte Flughafen aufgrund eines Schneefall oder Glätte gesperrt werden, gilt dies als höhere Gewalt. In diesem Fall muss Ihnen die Fluggesellschaft keine Entschädigung für Flugausfälle oder Verspätungen zahlen. Trägt die Fluggesellschaft hingegen ein Mitverschulden– etwa, weil sie das Flugzeug nicht rechtzeitig enteist hat – haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung.

Ich habe Zugbindung gebucht. Was ist, wenn der Zug ausfällt oder ich durch Schneechaos den Anschluss verpasse?

Dann können Sie ohne Aufpreis auf einen beliebigen anderen Zug ausweichen. Das gilt auch dann, wenn Sie ein eigentlich zuggebundenes Ticket haben.

Bei großen Verspätungen – auch wegen höherer Gewalt – steht Ihnen eine Entschädigung vom Bahnunternehmen zu. Lassen Sie sich hierfür im Zug oder am Bahnhof eine Verspätungsbescheinigung ausstellen.

Welche Versicherung ist für den Skiurlaub sinnvoll und welche nicht?

Wenn es über die Grenze geht, darf eine Auslandskrankenversicherung nicht fehlen, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP. Grund: Innerhalb der EU oder in Staaten, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland haben, übernimmt zwar die gesetzliche Krankenversicherung die Versorgungskosten. Sie kommt allerdings nur für Leistungen auf, die in dem jeweiligen Land üblich sind. Auch privat Versicherte können von einer zusätzlichen Auslandskrankenpolice profitieren. Wer darüber eine Behandlung im Ausland abwickelt, kann nämlich den Selbstbehalt oder die Beitragsrückerstattung bei seinem normalen Tarif schonen.

Dauerhafte Schäden wie etwa ein steifes Knie fallen in den Bereich einer privaten Unfallversicherung. Wichtig: „Auch die Kostenübernahme bei Verletzungen durch sogenannte „Eigenbewegung“ in den Vertrag aufnehmen lassen“, rät Schwarz. Ansonsten ist beispielsweise ein beim Skifahren erlittener Kreuzbandriss nicht abgedeckt.

Die Haftpflichtversicherung hilft, wenn man unbeabsichtigt auf der Piste oder auf der Hütte einen anderen verletzt oder dessen Ausrüstung beschädigt. Bei Diebstahlversicherungen, die Händler gerne direkt beim Kauf einer Skiausrüstung mit anbieten, sollten Verbraucher genau hinsehen. „Dieser Schutz ist meist zeitlich begrenzt und gilt nicht für die Abend- und Nachtzeiten. Dann muss die Ausrüstung ortsgebunden eingeschlossen werden“, erklärt Schwarz. Außerdem handelt es sich in der Regel um eine sogenannte Zeitwertversicherung. Auch Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reiserechtsschutzversicherung sind laut Schwarz meist überflüssig, weil die allgemeine Haftpflicht-, Unfall-, oder Rechtsschutzpolice auch im Urlaub schützt. Bei Ferienhäusern ist eine gesonderte Haftpflichtversicherung zudem oft im Mietpreis enthalten. (rnw/saf)