Karlsruhe. Der Urenkel des letzten deutschen Kaisers muss die Verwaltung seines Erbes endgültig dem Testamentsvollstrecker bis zu dessen Tod überlassen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gestern entschieden. Der inzwischen 68-jährige Urenkel Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen scheiterte mit seinem Antrag, die Amtsführung des Testamentsvollstreckers für beendet zu erklären.
Folge des Urteils ist, dass er möglicherweise Gemälde und Mobiliar aus der Kaiserzeit an den Testamentsverwalter herausgeben muss.
Der letzte deutsche Kaiser Wilhelm II. starb 1941. Nach einem Erbvertrag sollten möglichst lange Testamentsvollstrecker über den Nachlass wachen.
Der Kaisersohn starb am 20. Juli 1951. Seither bestimmen Testamentsvollstrecker über den Nachlass. Das war auch bei dem Kaiserenkel Louis Ferdinand so, der 1994 verschied. Nun wollte dessen Sohn, Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen, das Erbe antreten. Seiner Auffassung nach war die Dauertestamentsvollstreckung mit dem Tod seines Vaters 1994 erloschen.
Heirat nicht standesgemäß
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) machte der Urenkel geltend, dass die Verwaltung des Erbes keine Ewigkeitsregelung darstellen dürfe. Die Bundesrichter bestätigten grundsätzlich die Auffassung des Urenkels, dass die Dauerverwaltung durch Dritte nicht ewig fortgesetzt werden dürfe. Das Bürgerliche Gesetzbuch begrenze die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus zeitlich. Der Testamentsvollstrecker im Fall des Kaisernachlasses wurde 1975 eingesetzt. Diese Anordnung ist laut BGH gültig. Das Amt dieses letzten Verwalters ende erst mit dessen Tod. Dann sei mit der Fremdverwaltung des kaiserlichen Erbes aber Schluss. Der 68-jährige Urenkel wird sich möglicherweise noch lange gedulden müssen, denn der nunmehr letzte Testamentsvollstrecker ist erst 59 Jahre alt, also deutlich jünger als er selbst.
Aber nicht nur der Streit um die Testamentsvollstrecker beschäftigt die Gerichte. Umstritten ist die gesamte Erbfolge. Der Urenkel des letzten Kaisers hat nämlich eine „nicht ebenbürtige“ Frau geheiratet und war deshalb laut testamentarischer Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete aber 2004 die sogenannte „Ebenbürtigkeitsklausel“. Nach Abschaffung der Monarchie verletze solch eine Vorschrift die Eheschließungsfreiheit. Die Verfassungsrichter wiesen den Erbstreit an die Gerichte zurück. Nach Angaben des Urenkels Prinz Friedrich Wilhelm, ist dieser noch nicht ausgestanden; bis heute gebe es keinen Erbschein. Man versuche, ihn aus dem elterlichen Anwesen herauszuklagen, sagte der Prinz. (AP)