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Kaufpreisaufteilung notariell festgelegen

Wer Immobilien als Kapitalanlage kauft, sollte schon im Notarvertrag festlegen, welcher Preisanteil auf die Immobilie und welcher auf den Boden entfällt.

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©  pixabay.com/nattanan23 (Symbolfoto)

Berlin. Käufer einer Miet- oder Gewerbeimmobilie sollten bereits beim Kauf darauf achten, dass im Notarvertrag der Preis für Gebäude und Grundstück getrennt ausgewiesen sind. "Denn bei der Steuer dürfen nur die Anschaffungskosten für das Haus oder die Wohnung, nicht aber das Grundstück abgeschrieben werden", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Ist die vereinbarte Kaufpreisaufteilung realitätsgerecht, erfolgt die Abschreibung auf Basis des vertraglich Vereinbarten. Ist die Kaufpreisaufteilung hingegen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, darf das Finanzamt zur Berechnung des Gebäudewertes die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums heranziehen, entschied jetzt das Finanzgericht Brandenburg (Az.: 3 K 3137/19).

In dem Fall klagte die Eigentümerin einer Einzimmerwohnung. Bereits im Kaufvertrag war der Preis für den Gebäudeanteil und den Grundstücksanteil der Wohnung getrennt ausgewiesen. Allerdings folgte das Finanzamt dieser Aufteilung nicht, sondern nahm eine neue Berechnung vor. Das Finanzamt kam dabei zu einem niedrigerem Gebäudewert und damit zu einer geringeren Abschreibung. Dagegen wandte sich die Klägerin und bestand auf die im Kaufvertrag festgelegte Aufteilung.

Ohne Erfolg: Die Richter gaben dem Finanzamt Recht, denn die vertragliche Kaufpreisaufteilung entspreche nicht den realen Wertverhältnissen. Das Gericht billigte daher die Berechnung mittels Arbeitshilfe der Finanzverwaltung. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Eigentümerin Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az.: IX R 26/19).

Betroffene können sich auf das Revisionsverfahren berufen. Akzeptiert das Finanzamt die im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreisaufteilung nicht, weil die Aufteilung realitätsfremd ist, und rechnet selbst, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. (dpa/tmn)