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Kita-Kündigung nicht gerechtfertigt

Ein Säugling wird bei der Eingewöhnung in der Kinderkrippe krank, der Vater kündigte den Vertrag daraufhin fristlos. Die Kita zieht vor Gericht.

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© dpa/Britta Pedersen (Symbolfoto)

München/Berlin. Erkrankt das Kind nach den ersten Tagen in der Kita, ist dies kein Beweis für eine gescheiterte Eingewöhnung - und damit kein Grund für eine fristlose Kündigung. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 173 C 8625/19).

Im konkreten Fall hatten Eltern hatten mit der Kinderkrippe einen Betreuungsvertrag abgeschlossen. Die Eingewöhnung für den Säugling hatte gerade erst begonnen, mit einer Stunde pro Tag. Doch nach sechs Tagen erkrankte der Junge und blieb zu Hause.

Der Vater kündigte fristlos. Der Sohn sei bereits in der ersten Woche in der Krippe erkrankt. Außerdem habe sich entgegen der Verabredung nicht eine nur für den Sohn vorgesehene Erzieherin um diesen gekümmert. Die Krippe bestand jedoch auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.

Das Gericht gab der Einrichtung Recht. Nach nur wenigen Tagen könne man nicht davon sprechen, dass die Eingewöhnung grundsätzlich gescheitert sei. Dass Kinder in der Kita meist gleich zu Beginn krank würden, sei außerdem logisch und allgemein bekannt. (dpa/tmn)