Für Verbraucherkredite hat der Gesetzgeber in Deutschland nämlich per se ein Widerrufsrecht von 14 Tagen vorgesehen, binnen derer der abgeschlossene Vertrag rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt selbst für höhere Autokredite oder auch für Darlehen zur Baufinanzierung. Nichtsdestotrotz müssen auch einige Sonderregelungen beachtet werden.
Widerruf des abgeschlossenen Kredits innerhalb von 14 Tagen möglich
Kredite sind in Deutschland gefragt, der Bedarf an fremdem Geld hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Während 2011 die Banken noch etwa zwölf Millionen Auskünfte bei der Schufa einholten, lag diese Zahl im Jahr 2017 schon bei 27,2 Millionen. Alleine im Vergleich mit 2016 entspricht der Anstieg bei den Anfragen im Jahr darauf 18,9 Prozent. Dabei ist die Aufnahme eines Kredits eine Entscheidung, die kaum jemand leichtfertig trifft. Sinnvoll ist es, stets mehrere Angebote zu vergleichen, statt das erstbeste anzunehmen. Auch in das Kleingedruckte des Vertrags ist zu schauen. Bereut der Kreditnehmer den Abschluss des Darlehensvertrages und ist er Verbraucher, so kann er diesen gemäß geltendem Recht in Deutschland binnen 14 Tagen grundlos widerrufen. Das Widerrufsrecht ist dabei grundsätzlich nicht auf bestimmte Kreditverträge begrenzt, sondern gilt zum Beispiel für folgende populäre Kontrakte:
- Ratenkredite
- Autokredite
- Baukredite
Die rechtlich gegebene Opportunität zum Widerruf ergibt sich aus einer Zusammenschau der §§ 495, 355 des BGB. Damit ein Widerrufsrecht besteht, muss der betreffende Vertrag gemäß §491 Abs. 2 BGB einen Verbraucherdarlehensvertrag darstellen und die zur Verfügung gestellte Summe über 200 Euro liegen.
Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei einigen wenigen Krediten
Es gibt darüber hinaus noch einige weitere Fälle, in denen Verbrauchern kein Widerrufsrecht für den Kreditvertrag zusteht. Betroffen sind hiervon zum Beispiel Kontrakte, bei denen der Kreditnehmer lediglich mit einer Sache und nicht seinem Vermögen haftet. Solche Verträge, die auch als „Kredite gegen Pfand“ bezeichnet werden, sind damit in jedem Fall bindend. Ebenfalls nicht als Verbraucherdarlehensverträge angesehen – und damit nicht mit einem Widerrufsrecht versehen – sind folgende Übereinkünfte:
1. Sehr kurzfristige Verträge, bei denen der zur Verfügung gestellte Betrag schon binnen eines Quartals zurückgezahlt werden muss
2. Darlehen des Arbeitgebers, die als Nebenleistung zur regulären Lohnzahlung vereinbart werden
Während darüber hinaus auch bei besonders günstigen Förderdarlehen zur Bildung oder zum Bau kein Widerrufsrecht besteht, ist dieses gleichwohl seit dem 21. März 2016 bei der beliebten Null-Prozent-Finanzierung existent. Allgemein kann sich die Widerrufsfrist nicht nur bei diesem Darlehensvertrag, sondern auch bei den anderen genannten um 16 weitere Tage verlängern, wenn im Vertrag relevante Informationen wie etwa der Zins nicht enthalten sind.
Änderung der Widerrufsfrist und konkrete Ausübung des Rechts
Fehlen keine relevanten Informationen, kann sich dennoch eine verlängerte Widerrufsfrist in folgenden Fällen ergeben:
1. Der Kreditgeber verlängert die übliche Frist kulanterweise auf einen Monat
2. Der Verbraucher erhält die vollständige Darlehensurkunde erst verspätet
3. Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft
Wer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte, der sollte dies dem Kreditgeber klar und unmissverständlich auf schriftlichem Wege zwecks späterer Beweisvereinfachung zu verstehen geben. Sinnvoll ist für eine weitergehende rechtliche Absicherung die Versendung des Widerrufs als Einschreiben, rechtlich notwendig ist die Verwendung dieser Zustellungsmethode für einen wirksamen Widerruf jedoch nicht. Ist der Widerruf des Kredits wirksam geworden und wurde durch den Kreditgeber bestätigt, hat dies zur Folge, dass die beiderseitig empfangenen Leistung zurückzugewähren sind. Hat noch kein Geldtransfer vonseiten des Kreditgebers stattgefunden, entfällt die sonst bestehende Rückzahlungspflicht. Ist das Gegenteil der Fall, muss der Kreditnehmer den Betrag spätestens mit Ablauf von 30 Tagen inklusive Zinsen zurückzahlen.
*Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit der externen Redakteurin Katja Weiss.