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Kunden haben Recht auf Pfändungsschutzkonto

Nach dem Willen des EU-Parlaments sollen künftig alle Bürger in der EU ein Basis-Girokonto einrichten können. Damit bekämen auch deutsche Kunden erstmals einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto.

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Düsseldorf. Nach dem Willen des EU-Parlaments sollen künftig alle Bürger in der EU ein Basis-Girokonto einrichten können, auch wenn sie keinen festen Wohnsitz haben. Damit bekämen auch deutsche Kunden erstmals einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto. Bisher haben sich die Banken hierzulande nur freiwillige Selbstverpflichtungen gegeben. Doch auch jetzt schon gilt: Wer in Geldnöten steckt, muss auf ein Konto nicht verzichten.

Im Falle einer Pfändung können Bankkunden ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Darauf haben sie einen Rechtsanspruch. Wichtig zu beachten: Es gibt nur ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden Kontos.

Pfändungssicherer Grundfreibetrag von 1.045,04 Euro monatlich

Auf einem P-Konto ist ein Teil des Guthabens vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Dieser Grundfreibetrag liegt derzeit bei 1.045,04 Euro im Monat. Wer unterhaltspflichtig ist, kann den Freibetrag erhöhen. Dafür muss der Bank allerdings eine Bescheinigung vorgelegt werden. Diese stellen zum Beispiel Schuldnerberater, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder die Familienkasse aus. Bei drei unterhaltspflichtigen Personen kann der Freibetrag auf bis zu 1.876,58 Euro monatlich erhöht werden.

Kosten für die Umwandlung dürfen nicht berechnet werden. Auch dürfen die Gebühren für das P-Konto nicht höher sein als für ein Girokonto. Die Leistungen sollten ebenfalls in etwa denen eines Girokontos entsprechen. Das heißt: Barverfügungen, Überweisungen und Daueraufträge oder Lastschriften sollten möglich sein. Auch eine Bankkarte sollte der Kunde in der Regel bekommen. Anspruch auf eine Kreditkarte hat er allerdings nicht. (dpa)