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Wann Kinderbetreuung strafbar ist

Die Corona-Infektionsketten verlängern sich erheblich, wenn Kinder aus unterschiedlichen Einrichtungen jetzt in Betrieben zusammen spielen.

Von Gunnar Klehm
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Entweder in der Familie oder in der Notbetreuung, alternative Einrichtungen in Betrieben sind untersagt.
Entweder in der Familie oder in der Notbetreuung, alternative Einrichtungen in Betrieben sind untersagt. © Daniel Karmann/dpa

Das ist das Gegenteil von dem, was mit der Schließung der Kitas erreicht werden sollte: Mütter aus einem Betrieb verabreden sich, dass mal die eine und dann die andere auf die Kinder der Kollegen aufpasst. Firmen richten in freien Räumen Kinderecken ein, damit die Beschäftigten weiterarbeiten können, als gäbe es die Corona-Pandemie gar nicht.

Dabei appellieren Landratsamt und Kultusministerium permanent, so etwas zu unterlassen. So erklärte Kultusminister Christian Piwarz (CDU), dass Kinder verschiedener Kitas oder Schulen nicht in einer Einrichtung betreut werden sollen, um neue Infektionsketten zu verhindern. Er appellierte an alle Eltern, bitte keine neuen Kindergruppen zusammenzustellen und verwies wiederholt darauf, alle sozialen Kontakte soweit es geht zu minimieren, auch die privaten. Ansonsten würden alle Maßnahmen der Landesregierung ins Leere laufen. Auf diese Weise werde es nicht gelingen, den extrem schnellen Anstieg von Infektionen zu verhindern.

Für Kinder ist derzeit nur eine Notbetreuung in Kitas und Grundschulen erlaubt, und das auch nur, wenn beide Eltern oder Alleinerziehende in "Sektoren der kritischen Infrastruktur" beschäftigt sind. Das geht von Polizei und Medizin bis zur Ernährungswirtschaft und dem Lebensmittelhandel. Alle anderen Eltern müssen ihre Kinder zu Hause betreuen.

Hier die komplette Auflistung der Branchen:

Dazu wurde am 16. März eine Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes erlassen. Darin ist erklärt, wie die Notbetreuung erfolgen darf.

Dazu informierte das Landesjugendamt am 17. März, dass damit insbesondere und ausdrücklich nicht beabsichtigt ist, "zusätzliche betriebsbezogene Einrichtungen für die Notversorgung zu errichten". Das Amt als Betriebserlaubnisbehörde werde dafür keine Ausnahmegenehmigung erteilen. 

Bei Kindern sind laut Robert-Koch-Institut die Verläufe der Infektionen meist harmloser, manchmal sogar unmerklich. Die Ansteckung kann trotzdem erfolgen.

"Die Landkreisverwaltung geht davon aus, dass die Kommunen vor Ort die Verfügung im Blick haben und in diesem Sinne auch ihre Arbeitgeber und Bürger dazu anhalten, dies zu unterlassen", erklärt die Beigeordnete des Landrats, Kati Hille (CDU). Seit Erlass der Verfügung würden das Landratsamt zu diesem Thema viele Anfragen erreichen. Die Antwort sei immer die gleiche: Nach Ansicht von Fachleuten bergen diese betriebsbezogenen Einrichtungen bereits bei einzelnen Infektionsfällen das hohe Risiko einer massiven Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des zugehörigen Betriebs.

Sofern das Landratsamt von solchen illegalen Einrichtungen oder der Zusammenstellung neuer Kindergruppen Kenntnis erlangt, werde es diese untersagen. Bei einem Verstoß gegen die Verfügung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet werden kann. In besonders schweren Fällen kann das nach Infektionsschutzgesetz sogar ein Straftatbestand sein. 

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