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Landschaftsschutz kontra Wohnträume

Der Landkreis lebt von der Natur. Über die Hälfte seiner Fläche ist geschützt. Was, wenn der Wunsch nach Bauen größer ist?

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© Archivfoto: Marko Förster

Von Heike Sabel

Müglitztal. Landschaftsschutzgebiete – Fluch und Segen. Sie sind einerseits eine Hilfe, wenn es darum geht, Natur auch für den Fremdenverkehr zu erhalten. Andererseits ein Hindernis für diejenigen, die bauen wollen. Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge befinden sich 18 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von rund 93 000 Hektar, was reichlich 56 Prozent der Gesamtfläche entspricht.

Von der Gemeinde Müglitztal liegen sogar 64 Prozent im Schutzgebiet. Hier wird nun der neue Flächennutzungsplan beraten. Er legt fest, wo sich in den nächsten Jahren was entwickeln kann. Dort, wo es sich um Schutzgebiete handelt, sind die Möglichkeiten begrenzt. Eine Maxenerin will deshalb, dass ihr Grundstück aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert wird. Sie ist nicht die Einzige mit einem solchen Ansinnen. Auch anderswo gibt es immer wieder solche Bestrebungen.

Wie funktioniert das, wer muss was machen und beachten? Das Landratsamt beantwortet die wichtigsten Fragen.

Wie oft wurde bisher eine Ausgliederung beantragt?

Pro Jahr werden im Landkreis im Schnitt zwei bis drei Ausgliederungsanträge gestellt. Das erfolgt vor allem im Zusammenhang mit Verfahren zur Bauleitplanung, also wie im Müglitztal dem Erstellen von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen.

Wie erfolgreich waren diese Anträge?

Bis jetzt wurde dem Landratsamt zufolge noch kein Antrag abgelehnt. Grund sei, dass im Vorfeld eines Antrages bereits eine Abstimmung erfolgt. Wenn keine Aussicht auf Erfolg bestand, seien die Anträge gar nicht erst gestellt worden.

Wann hat ein Antrag keine Chance?


Im Wesentlichen gibt es drei Gründe: Fehlendes öffentliches Interesse, fehlender Nachweis über den Ausgleich sowie weitere Schutzbestimmungen für die Fläche. Wie oft es nach der ersten Prüfung nicht zu Anträgen kam, ist nicht bekannt.

Wie viele Anträge werden derzeit geprüft?

Das Landratsamt bearbeitet gegenwärtig drei Verfahren zur Ausgliederung. Zwei Anträge betreffen das Landschaftsschutzgebiet Oberes Osterzgebirge, ein Antrag den Tharandter Wald. Das Obere Osterzgebirge ist eines der ältesten Schutzgebiete in Sachsen und 441 Quadratkilometer groß.

Müssen zwingend Alternativflächen vorgeschlagen werden?

Nein. Der Grund: Soll ein Landschaftsschutzgebiet erweitert werden, ist dafür wieder ein Verfahren notwendig. Was aber notwendig ist, ist ein Ausgleich. Verschwindet zum Beispiel mit der ausgegliederten Fläche ein Tümpel, muss ein neuer angelegt werden. Es ist auch möglich, einen ähnlichen Ersatz zu schaffen, also für eine verlorengegangene Streuobstwiese wird zum Beispiel eine Hecke gepflanzt.

Wie lange dauert ein Verfahren?

Die Verfahren haben unterschiedliche Dauer. Im Durchschnitt wird für ein Verfahren etwa ein Jahr benötigt.

Wer muss dabei was machen?

Das Rathaus muss bei der Unteren Naturschutzbehörde, also im Landratsamt, einen formlosen Antrag auf Ausgliederung stellen. Dieser muss unter anderem das überwiegend öffentliche Interesse nachweisen und den Ausgleich darstellen. Wird die Ausgliederung bestätigt, muss sie öffentlich bekannt gemacht werden, damit sie wirksam wird. Das bedeutet in der Regel eine Veröffentlichung im Amtsblatt.

Welche Möglichkeiten des Widerspruchs gibt es?

Wird ein Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller, also die Kommune, klagen.

Was unterscheidet Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiet?


Landschaftsschutzgebiete sind in der Regel größer und mit geringeren Nutzungseinschränkungen verbunden. Auch sind die Voraussetzungen für ein Landschaftsschutzgebiet geringer als für ein Naturschutzgebiet. Landschaftsschutzgebiete nehmen oft eine Pufferfunktion für Naturschutzgebiete ein. Naturschutzgebiete zielen auf den Schutz einer wenig vom Menschen geprägten Landschaft ab, das Landschaftsschutzgebiet hingegen soll kultivierte, vom Menschen genutzte Natur schützen. In Naturschutzgebieten wird versucht, menschliche Einflüsse möglichst einzuschränken. Landschaftsschutzgebieten hingegen sind für Besucher grundsätzlich zugänglich.