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Lebenslänglich oder nicht?

Der auf Verlangen in einer Pension im Gimmlitztal „geschlachtete“ Mann beschäftigt zum zweiten Mal den Bundesgerichtshof. Für den ehemaligen LKA-Beamten Detlef Günzel geht es um viel.

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© momentphoto.de/bonss

Von Thomas Schade

Leipzig. Für den ehemaligen LKA-Beamten Detlef Günzel geht es wieder einmal um alles. Am Mittwoch wird der Bundesgerichtshof zum zweiten Mal darüber verhandeln, ob der nunmehr 60-Jährige wegen Mordes lebenslänglich ins Gefängnis muss.

Dem gebürtigen Thüringer wird vorgeworfen, er habe am 4. November 2013 in einer Pension im Gimmlitztal den Geschäftsmann Woitek S. getötet und danach zerstückelt. Der Polizeibeamte hatte teilweise gestanden und zugegeben, dass er die Leiche des gebürtigen Polen auf dessen ausdrückliches Verlangen hin „geschlachtet“ hatte. Ein anfängliches Geständnis, den Geschäftsmann auch getötet zu haben, widerrief der Angeklagte. Auch Rechtsmediziner hielten es für nicht glaubhaft. Seither beteuert Günzel, dass der Pole sich selbst stranguliert habe. Nach zwei Strafprozessen hatte das Dresdner Landgericht den Polizeibeamten 2015 und 2017 jeweils wegen Mordes und wegen Störung der Totenruhe verurteilt. Als Motiv nahmen die Richter an, dass Detlev Günzel die Straftaten begangen hatte, um sexuellen Lustgewinn zu erleben. Beide Kammern wichen aber vom üblichen Strafmaß „lebenslänglich“ ab und sprachen Haftstrafen von achteinhalb Jahren sowie acht Jahren und sieben Monaten aus. Die Richter hielten dem Angeklagten zugute, dass er auf ausdrückliches Verlangen von Woitek S. gehandelt habe. Nach der Beweiserhebung gilt als sicher, dass S. seit Langem den Wunsch hatte, einmal geschlachtet zu werden.

Nach jeder Hauptverhandlung waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen. Der Bundesgerichtshof hob das erste Urteil auf und verhandelt nun nach dem zweiten Urteil über die erneute Revision. Das erste Urteil hatte der BGH unter anderem mit der Begründung aufgehoben, dass die Beweiswürdigung lückenhaft und nicht rechtsfehlerfrei gewesen sei. So sei die Selbsttötung des Polen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen worden.

Zuungunsten des Angeklagten ging der BGH in seiner ersten Entscheidung davon aus, dass im vorliegenden Fall das sogenannte Übermaßverbot nicht anwendbar sei. Die Dresdner Richter hielten in beiden Prozessen die Höchststrafe für unverhältnismäßig, weil Woitek S. den unbedingten Wunsch hatte, geschlachtet zu werden.

Diese prinzipielle Frage wird der 5. Senat des BGH auch am Mittwoch erneut aufgreifen. In der ersten Revision hatte der BGH darauf verwiesen, dass das Übermaßverbot bisher nur bei Morden aus Heimtücke, den sogenannten Haustyrannen-Morden, Anwendung fand, nicht aber bei Morden zur Befriedigung des Sexualtriebes.

Es wird nicht ausgeschlossen, dass der BGH sich nunmehr grundsätzlich zum Mord-Paragrafen 211 äußern könnte, dessen aktuelle Fassung im Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1941 stammt. 2014 hatte Bundesjustizminister Heiko Maaß eine Kommission eingesetzt, die eine Modernisierung des Paragrafen 211 diskutieren sollte.