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Lehrer müssen Epileptikerin versorgen

Eigentlich gehört es nicht zur Aufgabe von Lehrern, Schülern Medikamente zu verabreichen. Vor dem Sozialgericht in Dresden ging es um einen bestimmten Fall.

Von Karin Schlottmann
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© dpa

Dresden. Lehrer können unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, kranken Schülern einfache Medikamente zu verabreichen. Das hat das Sozialgericht Dresden in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung festgestellt. 

Von ihnen könne erwartet werden, dass sie Kindern, bei denen es gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen komme, in Notsituationen solche Medikamente geben, die auch von medizinischen Laien angewandt werden können. Das entspreche der allgemeinen Pflicht zur Hilfe in Notfällen. Zu regelmäßiger Medikamentengabe seien sie dagegen nicht verpflichtet. In dem konkreten Fall ging es um ein an Epilepsie erkranktes Mädchen.

Die Mutter eines an Epilepsie erkrankten Mädchens aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hatte sich mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt, weil sich die Krankenkasse weigerte, dem Kind während des täglichen Besuchs der Förderschule eine Krankenschwester zur Seite zu stellen. Eine ständige Gefahr lebensbedrohlicher Anfälle sahen die vom Gericht befragten Ärzte nicht. Die Kinderärztin hatte dem Mädchen jedoch ein krampflösendes Mittel verordnet, das im Falle eines epileptischen Anfalls in den Mund gespritzt werden sollte. Die Mutter hatte argumentiert, die Lehrer der Schule seien dazu nicht in der Lage.

Das Gericht sah das anders. Da es sich um ein Mittel handelt, das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden darf, sondern mit seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen ist, kann dies auch Lehrkräften und Erziehern zugemutet werden. Gerade Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden, müssen sich hierauf einstellen. Die Schulen haben durch Fortbildungen und Absprachen mit Eltern und Kinderärzten der betroffenen Kinder dafür zu sorgen, dass die Lehrer und Erzieher in etwaigen Notsituationen ihrer Hilfepflicht nachkommen können. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (Aktenzeichen S 47 KR 1602/19 ER)