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Leipzig verbietet AfD-Wahlplakat

Die Nutzung eines DDR-Fotos hatte für Entrüstung gesorgt. Nun ist klar: Die Partei darf das Bild auch im Landtagswahlkampf nicht nutzen. 

Von Daniel Krüger
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Symbolbild.
Symbolbild. © Matthias Balk/dpa

Leipzig. Das Landgericht Leipzig hat es dem Kreisverband Leipzig der AfD verboten, für die Wahlwerbung Plakate mit einem vom verstorbenen Leipziger Fotografen Friedrich Gahlbeck aufgenommenen Foto zu verwenden.

Dessen Enkel, der Fotograf Martin Heuhof, machte vergangene Woche auf Twitter seiner Empörung darüber Luft, dass ein Bild der Montagsdemonstrationen seines Großvaters überall in der Stadt auf AfD-Plakaten zu sehen war. Die Partei warb darauf mit dem Slogan "Wende für Leipzig", ein Verweis auf den Zusammenbruch des sozialistischen Systems 1989. 

Auch Neuhofs Mutter, die Tochter Gahlbecks war schwer entrüstet. "Ich denke, er würde wirklich sehr ärgerlich und wütend sein. Ich bin auch entsetzt darüber." Am Freitag dann erwirkte die Witwe des Meisterfotografen eine Einstweilige Verfügung. 

Das Gericht schließt sich nach Informationen des zuständigen Verteidigers Jonas Kahl in seinem Beschluss der Auffassung der Witwe an, dass die Verwendung des Fotos rechtswidrig ist. 

Hierfür spreche bereits die fehlende Namensnennung des Fotografen. Zum anderen sei von der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Nutzung urheberrechtlicher Werke zu Wahlkampfzwecken besonders geeignet ist, die Interessen des Urhebers zu beeinträchtigen. Gerade die politische Überzeugung sei ein Bereich, in dem es jedem Einzelnen selbst überlassen bleiben müsse, sich zu positionieren, argumentierte das Gericht. 

Die Witwe hatte ausgesagt, ihr Mann wäre nie damit einverstanden gewesen, dass eines seiner Fotos von den zivilen Protesten gegen die SED-Regierung von der AfD für Wahlkampfzwecke genutzt wird. Sie sieht darin eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ihres verstorbenen Mannes.

Die AfD darf das Foto in Zukunft nicht mehr nutzen und muss noch hängende Plakate  entfernen. Anderenfalls droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00 oder den Verantwortlichen Gefängnis bis zu sechs Monaten.