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Verwaltungsgericht hält Bewohnerparkzone in Leipzig für rechtens

Warum im Waldstraßenviertel in Leipzig nur Bewohner mit Erstwohnsitz parken dürfen. Und Klagen dagegen vorerst gescheitert sind.

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Wer in einer Bewohnerparkzone nicht gemeldet ist, hat es schwer, an einen Parkausweis zu kommen.
Wer in einer Bewohnerparkzone nicht gemeldet ist, hat es schwer, an einen Parkausweis zu kommen. © SZ-Archiv: Uwe Soeder

Leipzig. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat drei Klagen mehrerer Personen gegen Bewohnerparkzonen im gut situierten Waldstraßenviertel von Leipzig abgewiesen. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Der Rechtsstreit zog sich seit Jahren hin. Bereits 2019 hatte die Stadt Leipzig in dem Viertel eine Bewohnerparkzone eingerichtet. Anlieger klagten dagegen erfolgreich vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Dresden. Der Grund: Die Parkzone war mit einer Ausdehnung von mehr als einem Kilometer zu groß. Die Stadt Leipzig unterteilte daraufhin das Viertel in mehrere Zonen. Dagegen wurde wiederum geklagt.

Das Gericht bejahte nun eine wichtige Voraussetzung für die Anordnung: In dem betroffenen Quartier gebe es einen erheblichen Parkraummangel, die Auslastung der öffentlichen Parkflächen liege bei bis zu 93 Prozent. Das erfordere "eine vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten". Das Gericht beziffert die Zahl der Parkplätze im Viertel derzeit auf exakt 2.894.

Einer der Kläger ist in dem Viertel nicht gemeldet, hat dort aber einen Nebenwohnsitz. Ein anderer nutzt dort ein Büro als Freiberufler. Beide verlangten eine Ausnahmegenehmigung fürs Parken. Das lehnte das Gericht ab. Es sei nicht zu bestanden, dass die Stadt Leipzig nur Bewohnern, die ihren Hauptwohnsitz in der Parkzone hätten, einen Parkausweis erteile. Denn schon nur für sie reiche die Anzahl der vorhandenen Parkplätze nicht aus. Auch der Freiberufler habe keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Die könne er nur erhalten, wenn ein Härtefall vorliege, was aber nicht der Fall sei.

Das Leipziger Gericht hat in allen drei Verfahren die Berufung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich stellenden Rechtsfragen zugelassen. (uwo)

Aktenzeichen: 1 K 1297/20, 1 K 1718/20 und 1 K 1808/20