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Richter schickt Brandstifter nicht in die Psychiatrie

Der Neugersdorfer, der sein Einfamilienhaus angezündet hat, ist schuldunfähig. Wie es zu dem unerwarteten Urteil kam.

Von Frank Thümmler
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So sah es damals beim Brand in Neugersdorf aus.
So sah es damals beim Brand in Neugersdorf aus. © Feuerwehr

Dass der Brand eines Einfamilienhauses am 3. Oktober 2019 in der Neugersdorfer August-Bebel-Straße ungesühnt bleiben würde, war schon vor der Verhandlung am Landgericht Görlitz klar. Ein Gutachten hatte ergeben, dass der 59-jährige Angeklagte, der seit jenem Tag im Sächsischen Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Arnsdorf untergebracht ist, schuldunfähig ist. Die Staatsanwaltschaft hatte nun gefordert, ihn dauerhaft in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen, weil der Angeklagte für die Gemeinschaft gefährlich sei. Darum ging es in der Verhandlung vor dem Landgericht. Am Donnerstag fiel das Urteil: Das Gericht unter Vorsitz von Thomas Fresemann sprach sich gegen eine Unterbringung nach Paragraf 63 des Strafgesetzbuches aus.

Konkret sieht dieser Paragraf vor, dass für jemanden, der eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, vom Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird. Voraussetzung ist aber, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es braucht dafür eine ganz konkrete Gefahr, etwa, dass er unter ganz bestimmten Umständen andere Menschen attackieren könnte. Genau das aber stellte der psychiatrische Gutachter für den 59-jährigen Neugersdorfer trotz seiner Schuldunfähigkeit nicht fest. Das Anzünden des Hauses sei eine für sich allein stehende Aktion in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen. Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Der Mann wird also nicht per Strafgesetzbuch dauerhaft in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht.

Trotzdem ist es möglich, dass der Neugersdorfer sein weiteres Leben in einer solchen Einrichtung verbringt. Darüber wird zivilrechtlich ein Betreuungsrichter entscheiden. Das würde dann der Fall sein, wenn der Neugersdorfer zum Beispiel eine Gefahr für sich selbst darstellte oder unter Umständen verwahrlosen würde.