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Wenn der Marder Schaden anrichtet ...

... befasst sich damit auch manchmal ein Finanzgericht. Denn oft scheitern Steuerzahler, wenn sie Ausgaben für die Beseitigung absetzen wollen.

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©  pixabay.com/Wildfaces (Symbolfoto)

Ist dem Eigentümer der Tierbefall bekannt und bahnen sich die Beseitigungskosten über mehrere Jahre an, wird der Nachweis dieser Voraussetzung schwierig, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg zeigt (Az.: 3 K 28/19).

Marder waren die Übeltäter

In dem Fall hatte ein Ehepaar seit mehreren Jahren Ärger mit Mardern. Die Tiere richteten Schäden im Dachgeschoss des Einfamilienhauses aus. Nachdem die Familie zunächst versuchte, die Tiere durch Fallen, Licht und andere Maßnahmen zu vertreiben, wurden mehrfach die Marderzugänge im Dach verschlossen.

Als auch diese Maßnahme nicht fruchtete, entschlossen sich die Kläger zu einer umfassenden Dachsanierung, für die sie rund 45.000 Euro aufbringen mussten. Da die Versicherung die Kosten nicht übernahm, machte das Ehepaar die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Paar berief sich dabei auf die Gesundheitsgefährdung und die Unzumutbarkeit des Geruchs, den die Tierfamilie verströmte.

Keine unerwarteten Ausgaben für die Kläger

Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Hamburg erkannten jedoch die Ausgaben an. Denn im konkreten Fall sei der Schaden nicht plötzlich wie eine "private Katastrophe" über die Familie gekommen, so die Richter. Die Kläger haben gegen diese Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: IV B 41/20).

Hausbesitzer, denen ebenfalls Aufwendungen durch Tierschäden entstanden sind, können sich auf die Nichtzulassungsbeschwerde stützen und die Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. "Empfehlenswert ist, gut zu dokumentieren, dass es sich um einen außergewöhnlichen Schädlingsbefall handelt, der auch nicht vermeidbar war", rät Klocke. Denn Kosten, die typischerweise entstehen, werden nicht als ungewöhnliche Belastung bei der Steuer anerkannt.

"Alternativ sollte man immer daran denken, dass die Arbeitskosten, die durch Beauftragung einer Firma beziehungsweise eines Handwerkers entstehen, auch als Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar sind", betont Klocke. (dpa/tmn)