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Neues zur Steuererklärung 2019

Mehr Übersicht, weniger Arbeit: Für die Erklärung zum Jahr 2019 hat sich einiges geändert.

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Sie macht Arbeit, aber sie lohnt sich: Die meisten Steuerzahler bekommen Geld vom Finanzamt zurück, wenn sie ihre Steuererklärung abgeben.
Sie macht Arbeit, aber sie lohnt sich: Die meisten Steuerzahler bekommen Geld vom Finanzamt zurück, wenn sie ihre Steuererklärung abgeben. © Adobe Stock/Stockfotos-MG (Symbolfoto)

Die Steuererklärung zu machen ist für viele Menschen nicht gerade die schönste Freizeitbeschäftigung. Steuerzahler bekommen bei einer Erstattung aber vom Finanzamt laut Bund der Steuerzahler im Schnitt 1007 Euro zurück. Für die Steuererklärung 2019 hat sich nun einiges geändert. 

Bei den Formularen zum Beispiel gibt es mehr Übersicht: Statt wie bisher einen vierseitigen Mantelbogen gibt es jetzt nur noch einen zweiseitigen Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben zur Person.

Und es gibt vier neue Anlagen: "Außergewöhnliche Belastungen", die "Sonderausgaben", "Haushaltsnahe Aufwendungen" und "Sonstiges". Der Vorteil: Auf den Formularen steht nun mehr Platz zur Verfügung, erklärt die Stiftung Warentest - zum Beispiel um dort außergewöhnliche Belastungen einzutragen.

Papiervordrucke mit dunkelgrünen Feldern

Wer seine Steuererklärung 2019 auf den Papiervordrucken einreicht muss in diesem Jahr etwas weniger ausfüllen. Der Grund: Die Daten, die Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen oder Träger von Sozialleistungen an das Finanzamt übermittelt haben, sind bereits hinterlegt, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Die entsprechenden Felder - vor allem in den Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand - sind dunkelgrün hinterlegt und mit einem "e" markiert. Sie haben also vor allem eine Bedeutung für Arbeitnehmer und Rentner, ergänzt die Stiftung Warentest. Muss man in den Anlagen keine zusätzlichen Angaben machen, kann der Hauptvordruck als vollständige Steuererklärung gelten.

Steuerbescheid gut prüfen

Die meisten Einkommensteuererklärungen werden mittlerweile allerdings elektronisch eingereicht, entweder mit Hilfe einer Steuersoftware oder über das Onlineportal der Finanzverwaltung Elster. Wer diese Programme benutzt, muss alle e-Daten weiterhin ausfüllen.

Das ist laut dem BVL auch sinnvoll, denn nur so kann bereits im Voraus die Steuer berechnen werden. Die elektronischen Steuerprogramme bieten zudem hilfreiche Hinweise und Plausibilitätsprüfungen an.

Um sicherzugehen, dass die e-Daten korrekt übermittelt wurden, sollten Steuerzahler den Steuerbescheid nach dem Erhalt genau überprüfen, rät der BVL. Fehlt etwas, sollte man vorsorglich Einspruch einlegen. Wer hingegen Fehler zu seinen Gunsten feststellt, ist verpflichtet, das Finanzamt darauf hinzuweisen.

Fristen für die Steuererklärung

Für die Steuererklärung 2019 gibt es eine klare Abgabefrist: Spätestens am 31. Juli muss man die ausgefüllten Formulare beim Finanzamt abgeben, erklärt der Bund der Steuerzahler. Hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Frist im Jahr 2021 bis zum 1. März.

Maßgeblich sind diese Fristen für alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind - zum Beispiel für Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende. Eine Abgabepflicht besteht zum Beispiel auch für alle, die neben dem Arbeitslohn mehr als 410 Euro bekommen haben - zum Beispiel als Einkünfte oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld.

Fristverlängerung ist auf Antrag möglich

Sich mit der Steuererklärung beschäftigen müssen aber auch alle, die nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatten, sowie Ehegatten, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner mit der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) gewählt hatte.

Wer die Abgabefristen nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Denn sonst kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben - und dieser beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. (dpa/tmn)