Justitia sucht helfende Hände bei den Bürgern im Landkreis Meißen

Meißen. Der Landkreis Meißen sucht weiterhin nach Interessenten für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Richter im Verwaltungsgericht Dresden. Ein ehrenamtlicher Richter wirkt bei mündlichen Verhandlungen und der Urteilsfindung mit und hat dabei die gleichen Rechte wie der Richter. Im Zeitraum von 2024 bis 2028 wird der Ehrenamtler zu höchstens 12 ordentlichen Sitzungstagen pro Jahr berufen. Entstehende Verdienstausfälle oder ähnliches bei Teilnahme an den Sitzungen werden nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz kompensiert.
Für eine Bewerbung sind keine Vorkenntnisse oder Abschlüsse nötig. Allerdings ist das Amt an mehrere Bedingungen geknüpft. So müssen Bewerber mindestens 25 Jahre alt sein, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnort im Landkreis haben. Weiterhin sind jene vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen, die wegen einer Tat verurteilt oder angeklagt sind, die den Verlust der Fähigkeit ein öffentliches Amt innezuhaben bedingt bzw. bedingen kann. Wer eine Haftstrafe von mindestens sechs Monaten verbüßt hat, kann ebenfalls nicht berufen werden.
Auswahl in der zweiten Jahreshälfte
Des Weiteren können Richter, berufstätige Anwälte und Notare, nicht ehrenamtliche Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Mitglieder gesetzgebender Institutionen auf Landesebene oder darüber sowie Soldaten für das Amt nicht berufen werden. Ferner sind auch Personen von der Ernennung zum Richter ausgeschlossen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen haben oder als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz von 1991 für den Richterberuf als ungeeignet gelten.
Für die Bewerbung als ehrenamtlicher Richter wird ein Bewerbungsformular im Landratsamt sowie auf der Website des Landkreises zum Download zur Verfügung gestellt. Das ausgefüllte Formular enthält u.a. eine freiwillige Erklärung, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, die einer erwarteten Gesetzesänderung zuvorkommt. Es wird empfohlen, diese Erklärung bereits beim Einreichen der Bewerbung bis zum 5. Mai abzugeben, um weiteren Verwaltungsaufwand bei Inkrafttreten des Gesetzes abzuwenden. Aus den Bewerbungen wählt das Verwaltungsgericht Dresden in der zweiten Jahreshälfte die neuen Amtsträger aus. (SZ/vt)