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Schweinepest jetzt in Schönfeld

Westlich der A 13 und in der Laußnitzer Heide wurden zwei infizierte Tiere gefunden. Der Freistaat hat daraufhin die Sperrzonen angepasst.

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An der Landesgrenze zu Brandenburg bei Schönfeld sollen diese Sperrzäune die Ausbreitung der Schweinepest eindämmen.
An der Landesgrenze zu Brandenburg bei Schönfeld sollen diese Sperrzäune die Ausbreitung der Schweinepest eindämmen. © privat

Schönfeld. Sie befanden sich außerhalb der Restriktionszonen und sie waren mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infiziert: zwei Schwarzkittel, die südlich des Kerngebietes Meißen in der Laußnitzer Heide sowie westlich der Bundesautobahn A 13 in der Gemeinde Schönefeld festgestellt wurden. Außerdem gab es zwei weitere Fälle in der Oberlausitz.

Aufgrund dieser Funde hat eine Sachverständigengruppe, die aus Tierärzten, Jägern, Landwirten, Förstern, Epidemiologen, weiteren Wissenschaftlern und Behördenvertretern besteht, zu den örtlichen Gegebenheiten und den bisherigen Erkenntnissen der tierseuchenrechtlich erforderlichen Restriktionszonen beraten. Die Landesdirektion Sachsen erließ daraufhin am Donnerstag eine neue Allgemeinverfügung.

Bei der Ausweisung der Sperrzonen sind neben einer Mindestgröße des gefährdeten Gebietes von zehn Kilometern um die Ausbrüche auch die Ergebnisse der epidemiologischen Ermittlungen, die topografischen Bedingungen, die Wildschweinepopulation und die Tierbewegungen darin zu berücksichtigen. Aber auch die Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltungen, genauso wie unter anderem die natürlichen Grenzen, zäunbare Strukturen, Überwachungsmöglichkeiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten oder Verarbeitungsbetrieben.

Das Ausbruchsgebiet des Landkreises erstreckt sich von der Stadt Meißen bis Bischofswerda nördlich der B 6, von Bischofswerda östlich der S 94 bis Miltiz und von dort der S 100/S 93 folgend über Kamenz bis an die brandenburgische Landesgrenze. Im Westen liegt das Gebiet östlich der B 101 und der Stadt Meißen. Die genaue Darstellung der Gebietskulisse der Sperrzonen I und II ergibt sich aus den Allgemeinverfügungen.

Sebastian Vogel, Staatssekretär im Sozialministerium und Leiter des ASP-Krisenstabs, appelliert an alle Jäger und Schweine haltenden Betriebe in dieser Region, strikt die Maßnahmen der Biosicherheit einzuhalten, damit das Virus nicht auf Hausschweine übertragen wird. Mit den neuen Allgemeinverfügungen zur Erweiterung der Restriktionszonen sind zugleich Regeln festgeschrieben, die innerhalb der Sperrzone zu beachten und zur Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche nötig sind, heißt es.

So ist der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung von Wild nur erlaubt, wenn dies mindestens zwei Werktage vorher angezeigt wird. Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, bleibt in der Sperrzone II erlaubt. Die verstärkte Bejagung auf Schwarzwild ist ausdrücklich angewiesen.

Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen im gefährdeten Gebiet sowie das Verbringen von Wildschweinen, Hausschweinen und Schweineprodukten sind verboten. Das Landratsamt kann Ausnahmen genehmigen. Gleiches gilt für frisches Schweinefleisch oder -erzeugnisse sowie tierische Neben- und Folgeprodukte sowie Zuchtmaterial. Für die Allgemeinheit wird Leinenzwang bei Hunden angeordnet. Beschränkungen für Land- und Forstwirtschaft bestehen nicht. Sie können im Einzelfall aber erlassen werden.

Im Freistaat wurden bisher insgesamt 854 Wildschweine mit der Afrikanischen Schweinepest nachgewiesen. Allgemeine Informationen gibt es hier. (SZ/krü)