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Meißen schränkt das Bäumefällen ein

Seit dem 1. Juli 2022 gilt in der Stadt eine neue Gehölzschutzsatzung. Wie wird sie gehandhabt?

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Ehe ein ausgewachsener Baum gefällt werden darf, muss eine Genehmigung vorliegen. Das sieht die neue Gehölzschutzsatzung vor, die seit dem 1. Juli in Meißen gilt.
Ehe ein ausgewachsener Baum gefällt werden darf, muss eine Genehmigung vorliegen. Das sieht die neue Gehölzschutzsatzung vor, die seit dem 1. Juli in Meißen gilt. © Symbolfoto: Sebastian Schultz

Meißen. Bei 80 Zentimetern liegt die Grenze. Bäume, deren Stammumfang – gemessen in der Höhe von einem Meter über dem Erdboden – mehr als 80 Zentimeter beträgt, dürfen nicht mehr ohne Genehmigung gefällt werden. So steht es in der vom Stadtrat beschlossenen neuen Gehölzschutzsatzung, die seit dem 1. Juli in Meißen gilt. Die Fällung eines Baumes darf nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, außerhalb der Vegetationsperiode, erfolgen. Innerhalb der Vegetationsperiode – vom 1. März bis 30. September – bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Meißen.

Die neue Satzung stellt auch Birken, Pappeln, Baumweiden und Nadelbäume sowie Großsträucher ab 3,50 Meter Höhe unter Schutz. Außerdem wurden Schutz- und Pflegegrundsätze für Gehölze, die Nachweispflicht der Ersatzpflanzungen und die Ausnahme von Ersatzpflanzungen für tote und absterbende Bäume neu mit in der Satzung aufgenommen.

Die Lokalredaktion hat sich mit einigen Fragen zur Handhabung der neuen Gehölzschutzsatzung an das Amt für Stadtplanung und -entwicklung im Rathaus gewandt. Hier die Antworten:

Wie prüft die Verwaltung, ehe sie über einen Antrag zum Fällen eines Baumes entscheidet?

Die Anträge werden auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Sofern die Aktenlage für eine Entscheidung nicht ausreichend ist, erfolgt gegebenenfalls eine Vor‐Ort‐Begehung. Liegt bei vollständiger Aktenlage eine Voraussetzung für eine Ausnahme oder Befreiung gemäß den Paragrafen 6 und 7 der Gehölzschutzsatzung vor, erfolgt die Genehmigung des Antrages.

Was gibt letztlich den Ausschlag für die Entscheidung darüber, ob der Baum gefällt werden darf oder nicht?

Die Stadt Meißen beschäftigt eigens einen Baumkontrolleur. Seine originäre Aufgabe ist die Kontrolle der Bäume im Sinne der Verkehrssicherung. Um festzustellen, ob ein Baum krank ist, prüft er per Sichtkontrolle vom Boden aus. Zur weiteren Ermittlung verwendet er einen Diagnosehammer oder Sondierstab. Unter Umständen wird ein Sachverständiger hinzugezogen.

Wie schnell bekommt man Bescheid, wenn man online das Fällen eines Baumes beantragt?

Die Antragsteller erhalten eine Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von sechs Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Sollte der Antragsteller binnen dieser Frist keine Antwort erhalten, gilt der Antrag als genehmigt.

Schadensereignisse wie Starkregen, heftiger Schneefall oder starke Windböen können zu stürzenden Bäumen oder herabfallenden Ästen führen. Das erfordert schnelles Handeln, um weitere Schäden zu vermeiden. Wie ist in solchen Fällen das amtliche Vorgehen?

Sofern Gefahr in Verzug ist, wird die Feuerwehr tätig. Notfällungen, welche im Rahmen solcher Ereignisse notwendig sind, sind nachträglich anzuzeigen. Fälle, in denen an städtischen Bäumen Beschädigungen auftreten, jedoch keine Gefahr in Verzug besteht, werden dem Baumkontrolleur der Stadt Meißen gemeldet.

Mitunter wuchern Sträucher von herrenlosen Grundstücken aus auf Gehwege. Welche Möglichkeiten hat die Stadt, wenn niemand dazu ermittelt und aufgefordert werden kann, diesen Missstand zu beseitigen?

Die Beseitigung von Fremdkörpern, welche auf Gehwege wuchern, wie z.B. Unkraut, ist grundsätzlich Gegenstand der Straßenreinigungssatzung. Demnach ist der Eigentümer in Verantwortung. Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln, erfolgt die Beseitigung im Zuge der Gefahrenabwehr durch den Bauhof.

Welche Sanktionsmöglichkeiten hat die Stadt?

Bei Ordnungswidrigkeiten nach den Paragrafen 9 und 11 der Gehölzschutzsatzung besteht die Möglichkeit der Sanktion mit der Auflage der Ersatzpflanzung von Bäumen (entsprechend der Anlage zu Paragraf 9 der Gehölzschutzsatzung) bzw. einer Geldbuße bis zu einem Höchstmaß von 50.000 Euro.

Für Aufsehen sorgten am Beginn dieses Jahres Baumfällungen auf der Brache an der Fabrikstraße, wo ein Investor das Gelände für mehrere Bauprojekte vorbereitet. Wie ist ein solches Vorgehen nach den Maßgaben der neuen Gehölzschutzsatzung zu bewerten?

In diesem Fall liegt die Zuständigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde, weil es sich um einen flächigen Eingriff handelte, welcher nicht nach Baum‐ bzw. Gehölzschutzsatzung zu sanktionieren ist. So weit die Stadt Meißen selbst zuständig ist, erfolgt die Erfassung der ordnungswidrig gefällten Bäume, anhand derer die Auflage zur Ersatzpflanzung bzw. Geldbuße verhängt wird. (SZ)

Der Antrag auf Baumfällgenehmigung kann online gestellt werden unter https://amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6002397?plz=01662-01665 Die Stadt Meißen nutzt hierfür als Pilotkommune zur Umsetzung „Digitale Verwaltung Sachsen“ die Plattform Amt24 des Freistaates Sachsen.