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Kreis Meißen: Bei Wohngeldreform Anspruch vorab prüfen

Aktuell kommt es aufgrund der Wohngeldreform zu einem erheblichen Antragsaufkommen im Meißner Kreissozialamt.

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Vor der Auszahlung des Geldes steht die Bearbeitung des Antrages. Aktuell haben die Mitarbeiter der Kreis-Wohngeldstelle sehr viel zu tun. Es kommt zu langen Wartezeiten.
Vor der Auszahlung des Geldes steht die Bearbeitung des Antrages. Aktuell haben die Mitarbeiter der Kreis-Wohngeldstelle sehr viel zu tun. Es kommt zu langen Wartezeiten. © Symbolfoto: dpa/Jens Wolf

Meißen. Die Anträge auf Wohngeld stapeln sich. Daher empfiehlt das Landratsamt Meißen, vor einer Antragstellung einen möglichen Wohngeldanspruch selbst zu prüfen. Der durch die Wohngeldstelle des Kreissozialamtes favorisierte Wohngeldrechner der Stadt Berlin ist auf der Website des Landkreises Meißen verlinkt.

Um das aktuelle hohe Antragsvolumen besser bewältigen und die Prüfung sowie Entscheidung über die Anträge schnellstmöglich vornehmen zu können, arbeiten die Sachbearbeiter der Wohngeldstelle ausschließlich im Backoffice und sind derzeit für Fragen nicht erreichbar. Generelle Fragen können aber über die Wohngeld-Hotline unter 03521 725 3188 gestellt werden.

Bürger werden vorerst gebeten, von telefonischen und E-Mail-Nachfragen zum Bearbeitungs- bzw. Auszahlungsstand abzusehen. Sämtliche Antragsstellenden erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung, sobald ihr Antrag in der Wohngeldstelle eingegangen ist, so das Landratsamt. Die Bearbeitungszeit der Anträge kann derzeit allerdings mehrere Monate betragen.

Wer bereits über einen die eine Bewilligungsbescheid für Wohngeld über den 31. Dezember 2022 verfügt, muss keinen gesonderten Antrag für das Wohngeld Plus stellen. Die Neuberechnung und Auszahlung erfolgt von Amts wegen. Das erhöhte Wohngeld wird voraussichtlich mit der laufenden Leistung für den Monat März 2023 nachgezahlt.

Das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschusses, welches die Auszahlung eines zweiten Heizkostenzuschusses für alle Wohngeldhaushalte vorsieht, die mindestens in einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt waren, wurde ebenfalls bereits beschlossen. Auch hier ist keine Antragstellung erforderlich. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen. Eine Auszahlung ist nicht vor April 2023 geplant.

Die Bundesregierung hat auch bei Heizöl- und Pellets-Heizungen Entlastungen für private Haushalte beschlossen – und zwar rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022. Details müssen jedoch aktuell noch zwischen Bund und Ländern geregelt werden. Die Wohngeldstelle bittet daher, derzeit von Anfragen dazu abzusehen.

Eine Kostenübernahme bei Nachzahlungen kann ausschließlich im Jobcenter oder im Kreissozialamt, Sachgebiet Sozialhilfe, geprüft werden, nicht jedoch in der Wohngeldstelle. (SZ)