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Nino K. bastelte weitere Bomben

Es gab weitere Sprengsätze des Dresdner Moschee-Bombers. Mit der Anklage gegen den 30 Jahre alten Angeschuldigten werden weitere Einzelheiten bekannt.

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© Screenshot: SZ

Dresden. Zwei Wochen nach der Anklageerhebung gegen den mutmaßlichen Moschee-Bomber Nino K. werden weitere Einzelheiten der Vorwürfe bekannt. So soll der 30-jährige Dresdner am 26. September 2016 eine selbst gebastelte Rohrbombe, die mit mehreren Behältern brennbarer Flüssigkeit versehen war, vor Ditib Fatik Camii Moschee in Cotta gezündet haben. Das teilte die Generalstaatsanwaltschaft am Dienstag mit.

Der Sprengsatz sei mit einer Zeitschaltuhr ausgestattet gewesen. Die Bombe detonierte um 21.48 Uhr vor der Wohnung, in der der Imam mit seiner Frau und seinen zwei Kindern lebte. Die Tür sei eingedrückt und die Fassade erheblich beschädigt worden. Zu schwerwiegenderen Folgen sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die Spreng- und Brandvorrichtung nicht vollständig gezündet habe. Diese Tat wurde nun unter anderem als versuchter Mord angeklagt, weshalb die Sache nun beim Schwurgericht des Landgerichts Dresden liegt. Unmittelbar darauf habe Nino K. auf dem Dach des Kongresszentrums einen zweiten ähnlichen Spreng- und Brandsatz abgelegt, der um 22.05 detonierte.

Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Angeschuldigte, der nur wenige Minuten von der Moschee entfernt wohnte, weitere Sprengsätze gebaut haben soll. Einen modifizierten Molotowcocktail und einen Spreng- und Brandsatz habe K. in der Elbe entsorgt. Bei seiner Verhaftung im Dezember 2016 fanden die Beamten in der Wohnung einen weiteren einsatzbereiten Sprengsatz - mit einer funktionsfähigen Masse von 4,6 Kilogramm, sagte Wolfgang Klein, der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft. Neben versuchtem Mord wird K. unter anderem schwere Brandstiftung und Herbeiführen von Sprengstoffexplosionen vorgeworfen.

Der 30-jährige Monteur, der am 8. Dezember auf einer Baustelle in Hessen verhaftet wurde, bleibt in Untersuchungshaft. Am 21. September hat das Oberlandesgericht anlässlich der Neunmonatsprüfung die Fortdauer der Haft angeordnet. (SZ/lex)