Merken

Neonazi-Polizist kein Beamter mehr

Noten des Horst-Wessel-Liedes als Tattoo, Fotos mit Hitlergruß, Nazi-Devotionalen zu Hause - kann ein Polizeibeamter sich das erlauben? Das Bundesverwaltungsgericht hat eine klare Meinung.

Teilen
Folgen
© Hendrik Schmidt/dpa

Leipzig. Ein Polizist, der seine rechtsextremer Überzeugungen durch einschlägige Tattoos nach außen trägt, darf kein Beamter sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Freitag entschieden. (Az.: BVerwG 2 C 25.17) Es gab damit in dritter Instanz dem Land Berlin Recht, das bereits 2007 gegen einen Polizisten Disziplinarklage erhoben und diesen suspendiert hatte. In den beiden Vorinstanzen hatte jeweils noch der Beamte gewonnen, der bislang noch seinen Dienstbezüge erhalten hatte.

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um das sehr grundsätzliche Problem, ab wann ein Beamter seine besondere Pflicht zur Verfassungstreue verletzt. Seit 1975 gelten dazu die Grundsätze des Bundesverfassungsgericht, damals aufgestellt in einem Beschluss zum sogenannten Radikalenerlass. Das bloße Haben und das bloße Mitteilen einer politischen Meinung ist demnach noch keine Verletzung der Treuepflicht. Doch ab wann kippt das so, dass ein Beamter sich eben nicht mehr wie gefordert in besonderer Weise zu Staat und Verfassung bekennt?

Der 1974 geborene Polizist aus Berlin trägt Runen-Tattoos. Dass auch die Noten des Horst-Wessel-Liedes auf seiner Haut prangen, wollte er bis zur mündlichen Verhandlung am Donnerstag in Leipzig gar nicht gewusst haben. „Wäre mir neu“, antwortete der Mann auf den Vorhalt der Klavier spielenden Bundesrichter, die offensichtlich zur Überprüfung in die Tasten gegriffen hatten. Von dem Mann existieren Fotos, auf denen er den Hitlergruß zeigt, und in seiner Wohnung wurden umfangreiche Nazi-Devotionalien gefunden.

„Die Treuepflicht eines Beamten kann auch durch das Tragen von Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt verletzt werden“, entschied der 2. Senat. Der Körper werde durch Tattoos bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. „Es ist beinahe kaum eine intensivere Bekundung der inneren Einstellungen denkbar, als sich diese eintätowieren zu lassen und sie so nach außen wirksam werden zu lassen“, sagte der Vorsitzende Richter Ulf Domgörgen.

Da Tätowierungen aber auch viel Spielraum für Interpretationen ließen, komme es immer auf eine Würdigung der Gesamtumstände an, erklärte Domgörgen. Im Fall des Berliner Polizisten kamen die Bundesrichter zu dem Schluss, dass er sich trotz aller Lippenbekenntnisse zum Grundgesetz grundsätzlich und dauerhaft von den Prinzipien der Verfassungsordnung abgewendet hat. (dpa)

››› Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zu dem Polizisten