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Am Regenwasser scheiden sich weiter die Geister

SZ hatte wegen der so genannten Regenwassereinleitungsgebühr, die im Landkreis nicht überall erhoben wird, bei Volker Lutterberg, Bereichsleiter bei der Ewag (Energie und Wasser Versorgung AG), nachgefragt...

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Von Reinhard Kärbsch

SZ hatte wegen der so genannten Regenwassereinleitungsgebühr, die im Landkreis nicht überall erhoben wird, bei Volker Lutterberg, Bereichsleiter bei der Ewag (Energie und Wasser Versorgung AG), nachgefragt (SZ vom 19. Juli). Die Ewag besorgt die Geschäfte des Abwasserzweckverbandes (AZV) Obere Schwarze Elster. Er teilte mit, dass im Bereich Kamenz der in das Leitungsnetz abgeführte Kubikmeter Regenwasser 77 Cent koste. Eine Satzung, die den Preis differenziere, wäre die Grundlage.

Keine Beiträge und Gebühren, aber Entgelte

Die hat aber 2001 das Oberverwaltungsgericht Bautzen für nichtig erklärt. Das weiß auch Lutterberg. Und darauf macht der Pulsnitzer Bürger Gerd Kirchhübel aufmerksam. In einem Grundsatzurteil des besagten Gerichtes vom 15. November 2001 sei die bis dato gültige „mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung der Verbandsversammlung“ für nichtig erklärt worden – für den Beitrags- wie für den Gebührenteil. Im Urteil heißt es: „Die Nichtigkeit der vorgenannten Abwassersatzungen in ihrem beitragsrechtlichen Teil führt zur Nichtigkeit auch ihres gebührenrechtlichen Teils.“ Nach der Lesart Kirchhübels dürften deshalb auch keine Gebühren erhoben werden.

Volker Lutterberg gibt hier Gerd Kirchhübel Recht. Der AZV darf weder Beiträge noch Gebühren erheben. Das habe man den Bürgern nach dem Urteil mitgeteilt. Zugleich sei auf den Fakt hingewiesen worden, dass weiterhin die Dienstleistung der Abwasserbeseitigung erbracht werde. „Wir baten deshalb, ein Entgelt zu bezahlen. Das funktioniert bisher“, so Lutterberg. Alle Beitragszahlungen sind seither ausgesetzt Voraussichtlich im vierten Quartal werde der Beschluss über die neue Satzung gefasst. Das Gericht hatte unter anderem an der Satzung bemängelt, dass sie lediglich eine pauschale Minderung für diejenigen Grundstücksbesitzer vorsehe, die kein Regenwasser in das Kanalsystem einleiten. Der AZV müsse alles exakt belegen – für eine Teilentsorgung für jeweils Regen- und Schmutzwasser (getrennte Kanäle) und für eine Vollentsorgung für Schmutz- und Regenwasser (Mischsystem).

Für erbrachte Leistungen muss bezahlt werden

Die für den Bereich Pulsnitz ins Auge gefasste Regenwassereinleitungsgebühr werde kaum eine rechtliche Grundlage bekommen können, zweifelt Kirchhübel die Darstellung Lutterbergs an. Dieser hatte von der Möglichkeit gesprochen, nach einer noch abzuschließenden Kalkulation diese Gebühr zu erheben. Die Leitungen wären von der Stadt Pulsnitz nie an den AZV übergeben worden, so Kirchhübel. Außerdem sollten ihm die Bürgermeister das Gesetz zeigen, nach dem sie Regenwassergebühren erheben müssten. Dieter Scheffler vom Bauamt Pulsnitz sieht das so für seine Stadt: Die vorhandenen Mischwasserkanäle sind nach der Wende getrennt worden – in Regenwasser- und Schmutzwasserkanäle. Der AZV Pulsnitztal sah das als kostengünstiger an. Sie sind in den AZV Obere Schwarze Elster eingebracht worden. Irgendwelche Beschlüsse des Stadtrates erübrigten sich deshalb. Lediglich die Straßenkanalisation, in die kein Regenwasser von privaten Grundstücken einfließt, wartet die Stadt selbst, erklärt Scheffler.

Das Regenwasser fließt direkt in die Pulsnitz. Deshalb kann hier grundsätzlich keine Gebühr erhoben werden. Wie die Lage nach der Kalkulation aussehe, kann jetzt noch nicht beurteilt werden, so Scheffler. Und was das Gesetz betreffe, das müsse nicht gezeigt werden. Für eine ausgeführte Dienstleistung, hier Abwasserwasserreinigung, getrennt nach Schmutz- und Regenwasser, sowie Wartung von Rohren und Anlagen, müsse man in Deutschland grundsätzlich bezahlen. Und an den Modalitäten, wie vom Gericht gefordert, werde gerade gearbeitet, so Volker Lutterberg.