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Aufklärungsarbeit für eine echte Überlebenschance

Das deutsche Konkursrecht wurde 1999 in Anlehnung an das amerikanische Chapter-11-Verfahren reformiert. Ziel ist es, das Unternehmen und seine lebensfähigen Betriebe als Wirtschaftsorganismus zu erhalten.

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Das deutsche Konkursrecht wurde 1999 in Anlehnung an das amerikanische Chapter-11-Verfahren reformiert. Ziel ist es, das Unternehmen und seine lebensfähigen Betriebe als Wirtschaftsorganismus zu erhalten. Zudem soll die äußere Hülle in Form der Gesellschaft als Träger fortbestehen. Darin unterscheidet sich die Insolvenzplan-Sanierung von der „übertragenden Sanierung“. Dort erwirbt ein Dritter das Unternehmen oder überlebensfähige Teile aus der Masse.

Doch die neue Methode tut sich schwer – trotz der Erfolgsbeispiele Herlitz und Babcock Borsig oder in Sachsen die Sportvereine BfB und FC Sachsen Leipzig. Noch sind Zerschlagungen an der Tagesordnung auf Kosten von Beschäftigten und unbesicherten Gläubigern. Die Insolvenzeinleitung bedeutet massive Wertvernichtung auf oft weniger als ein Drittel bisheriger Bilanzwerte.

Experten führen die geringe Popularität des Planverfahrens als Sanierungsalternative auf Unkenntnis der Chefs zurück und auf Vorbehalte gegenüber der Eigenverwaltung („Die das eingebrockt haben sollen nicht noch weiter machen dürfen“). Auch scheuen Verwalter Mehraufwand für solche Pläne und Überzeugungsarbeit bei den Gläubigern, obwohl die sich bei einer Zerschlagung noch schlechter stehen würden.

Die Bedingung, einen Insolvenzplan schon bei Antragstellung einzureichen, überfordert viele Verwalter. Andererseits lassen die sich Planverfahren fürstlich honorieren, da vieles auslegbar ist, weiß ein Insider. Befürworter sehen echte Überlebenschancen. Es besteht Vollstreckungsschutz, Gläubiger, die sich dem Vergleich verweigern, können überstimmt werden.

Insolvenzausfallgeld sichert drei Monate Löhne und Gehälter, Kündigungsfristen sind verkürzt, Abfindungs- und Sozialplankosten niedriger. Das Unternehmen hat die Chance, Schulden längerfristig abzubauen und Sanierungsschritte einzuleiten. Kommt es den im Plan festgelegten Verpflichtungen nach, wird die Restschuld erlassen. Sobald der Plan rechtskräftig bestätigt ist, wird das Insolvenzverfahren beendet. (SZ/mr)