Von Klaus Heyde
Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort musste sich jetzt ein Pirnaer Transportunternehmer vorm Amtsgericht verantworten. Die Tat selbst liegt fast anderthalb Jahre zurück.
Am 24. August 2001 hatte sich die Liebstädter Feuerwehr auf „Große Fahrt“ begeben. Gegen 16 Uhr war man mit zwei Fahrzeugen zu einer Ausbildungsfahrt aufgebrochen. Das Ziel lautete Berlin-Charlottenburg. Nach knapp zehn Kilometern musste jedoch bereits eine unvorhergesehene Pause einlegt werden. In einer engen Kurve in Höhe des SBU-Hartsteinwerkes Nentmannsdorf geschah es, dass der Abstand zu einem entgegen kommenden Fahrzeug zu gering war. Zwei Rückspiegel berührten sich kurz und … Klirr; am voran fahrenden Auto war der linke Rückspiegel hinüber. Der Konvoi musste anhalten. Das Geschehen hatte man auch vom zweiten Auto aus verfolgen können. „Jetzt wird’s gleich krachen“, diesen Satz vernahm auch der auf den hinteren Sitzen untergebrachte Teil der Mannschaft. Und einer von ihnen war so geistesgegenwärtig, sich das Kennzeichen eines weißen Kleintransporters zu notieren, der wenige Augenblicke danach in entgegengesetzter Richtung in den Steinbruch entschwand.
Eine Viertelstunde später kam dieses Auto beladen zurück. Der Fahrer Reiner K. hielt an, weil er erfahren wollte, „was Sache ist“ – warum die Feuerwehr noch immer am gleichen Fleck stand. Die Insassen hatten die Polizei informiert, die eine halbe Stunde später auch eintraf. Um besagten Pirnaer Transportunternehmer ging es also in diesem Fall von Fahrerflucht. Der Grund: Bei dem notierten Kennzeichen handelte es sich um das seines Kleintransporters.
Gegen den ergangenen Strafbefehl über 200 Mark hatte Reiner K. Einspruch erhoben. Er war sich keiner Schuld bewusst, und Crash-Spuren an seinem Rückspiegel als eindeutiges Indiz für eine Schadensverursachung waren damals auch nicht festgestellt worden. Hinzu kam eine weitere Ungereimtheit: Man hatte ihn nicht angesprochen, gemeinsam die Ankunft der Polizei abzuwarten.
Nirgendwo ein beschädigter Rückspiegel
Zu diesem Lapsus war es gekommen, weil sich das zweite FW-Auto nach einem kurzen Halt auf eine „Verfolgungsjagd“ begeben hatte. Dabei hatte man es versäumt, die vor Ort gebliebenen Kollegen über das notierte Kfz-Kennzeichen zu informieren. Wie der Verhandlung zu entnehmen, waren zur Tatzeit noch weitere Fahrzeuge der Firma K. im Seidewitztal unterwegs. Als diese im Steinbruch hielten, um ihre Ladung zu übernehmen, waren sie von Feuerwehrleuten kritisch beäugt worden.
Einen beschädigten Rückspiegel hatte man dabei nicht entdecken können. Angesichts der geschilderten Beweislage sah sich Richter Andrae gezwungen, das Verfahren einzustellen. Der Tatvorwurf einer Fahrerflucht blieb unbewiesen. Die Verfahrenskosten, darunter z. B. für die Anwesenheit von fünf Zeugen, trägt der Staat. Das Damoklesschwert einer Verurteilung wegen Fahrerflucht hatte den Angeklagten lediglich einiges an Nerven gekostet. Kosten für einen Rechtsanwalt waren nicht angefallen. Er hatte sich vor Gericht selbst verteidigt.