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Bundesgerichtshof sieht keine Fehler

Gefasst saß der heute 65-jährige Rolf Pfeiffer, einst Chefarzt der gynäkologischen Abteilung im Zittauer Krankenhaus, im Leipziger Gerichtssaal. Hin und wieder machte er sich Notizen, als sein Prozess vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs noch einmal verhandelt wurde.

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Von Anja Heinze

Gefasst saß der heute 65-jährige Rolf Pfeiffer, einst Chefarzt der gynäkologischen Abteilung im Zittauer Krankenhaus, im Leipziger Gerichtssaal. Hin und wieder machte er sich Notizen, als sein Prozess vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs noch einmal verhandelt wurde. Doch der Senat sah keinen Grund, das Urteil des Görlitzer Landgerichtes zu verändern. Damit ist es rechtskräftig.

Prozess sorgte schon in Görlitz für Aufsehen

Solch ein Aufsehen wie gestern hatte schon der Prozess in Görlitz im vergangenen Jahr erregt. Dem Arzt war vorgeworfen worden, im April 1999 eine im siebten Monat schwangere Frau von ihrem missgebildeten Kind entbunden und anschließend das Neugeborene erstickt zu haben. Beschuldigt wurde Dr. Pfeiffer zudem, im Februar 1998 einer anderen Patientin gegen deren ausdrücklichen Willen Eierstöcke und Gebärmutter entnommen zu haben. Das Landgericht Görlitz hatte den Angeklagten in beiden Fällen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 45 Euro verurteilt.

Gegen das Urteil hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung Revision eingelegt. Pfeiffers Verteidigerin Ulrike Zecher trug über 75 Minuten lang die Sach- und Verfahrensmängel des Prozesses in Görlitz vor. Im Fall des missgebildeten Fötus sei die Görlitzer Kammer den Beweisanträgen der Verteidigung nicht gerecht geworden, einige wichtige Dinge seien gar nicht ins Urteil eingeflossen, resümierte sie. Zudem habe das Gericht von den als Spezialisten angehörten Ärzten nicht einmal einen Beweis ihrer Spezialkenntnisse angefordert. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Revisionsantrag hingegen eine höhere Strafe verlangt. „Die Strafe ist nicht schuldangemessen“, sagte Ulrich Franke, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Das Landgericht Görlitz habe einen Bewertungsfehler gemacht.

Ein Berufsverbot istnicht mehr nötig

Dass die Verhängung von 60 Tagessätzen „am alleruntersten Rand“ des Möglichen läge, räumte Monika Harms, Vorsitzende Richterin des 5. Strafsenats am Bundesgerichtshof, in der Urteilsbegründung dann auch ein. Sie erklärte jedoch, es ließe sich kein Rechtsfehler erkennen, der eine Neuverhandlung des Strafmaßes erforderlich mache. Abgelehnt wurde auch der Wunsch der Staatsanwaltschaft, dem ehemaligen Chefarzt ein Berufsverbot zu erteilen. Das sei nicht nötig, da der Angeklagte im August 2002 in den Ruhestand gegangen sei und eine Wiederholungstat damit ausgeschlossen werden könne. Die von der Verteidigung angeführten verfahrensrechtlichen und sachlichen Rügen wies der Bundesgerichtshof ebenso zurück. Das Landgericht habe die Aussagen der Sachverständigen und die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung durchaus gewürdigt. Das Gericht habe keine Rechtsfehler feststellen können. „Allerdings“, so richtete die Vorsitzende Richterin an den Angeklagten und die Nebenklägerin das Wort, „mag es sein, dass hier über eine forensische Wahrheit verhandelt wurde“. Der Gegenstand der Revisionsverhandlung könne lediglich sein, den Prozess auf Fehler und Mängel zu prüfen. Eine neue Beweisaufnahme sei nicht möglich. Sachsen