SZ + Döbeln
Merken

Cannabis im Blumentopf

Ein 38-Jähriger muss sich wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verantworten. Gegen einen Teil des Strafbefehls legt er jedoch Einspruch ein.

Von Cathrin Reichelt
 2 Min.
Teilen
Folgen
Symbolfoto
Symbolfoto © Symbolbild: dpa/Daniel Karmann

Döbeln. Der angeklagte Döbelner erscheint nicht selbst vor Gericht. Er lässt seinen Verteidiger Rechtsanwalt Thomas Fischer für sich sprechen. Und der hat mit einem Punkt in dem Verfahren ein Problem.

Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten waren im August 2018 unter anderen zwei Cannabispflanzen, pflanzliche Substanzen in Alufolie, Joints, eine Cliptüte mit Tabletten, eine Feinwaage und ein Laptop beschlagnahmt worden. Gegen die Einziehung des Gerätes hatte der beschuldigte Döbelner Einspruch eingelegt. Auch Rechtsanwalt Fischer fragt sich, „weshalb es notwendig ist, auf den Angeklagten so erzieherisch einwirken zu müssen.“

Auf dem Laptop befanden sich Fotos, die das Wachstum der Cannabispflanzen dokumentieren. Die hatte der Angeklagte in Blumentöpfen gezogen. Am Tag der Wohnungsdurchsuchung hatten sie eine Höhe von rund einem Meter erreicht. Allerdings wurden die Aufnahmen nicht mit dem Laptop, sondern mit einem Handy gemacht und später auf den Computer übertragen, sodass dieser nicht als Tatwerkzeug angesehen werden könne. Auch sei es nicht strafbar, Fotos von Cannabispflanzen zu besitzen, wie Richterin Nancy Weiß im Laufe der Verhandlung erklärt. Und die Art der Aufnahmen würde nicht darauf hindeuten, dass sie der Vorbereitung künftiger Straftaten dienten.

Die Fotos wurden deshalb nicht in das Strafmaß einbezogen. Nancy Weiß verurteilt den Döbelner wegen des vorsätzlichen unerlaubten Anbaus der beiden Cannabispflanzen und des Besitzes von 3,3 Gramm Marihuana sowie einer 2,3 Gramm Marihuana-Tabakmischung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 14 Euro. Damit schließt sie sich dem Plädoyer von Amtsanwältin Annett Gläser an. Außerdem trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Bei der Bemessung des Strafmaßes sei berücksichtigt worden, dass der Hartz IV-Empfänger vorbestraft ist, allerdings nicht einschlägig. Der Mann hat bereits sechs Einträge im Bundeszentralregister. Zwischen 2011 und 2014 wurde er an Gerichten in Döbeln und Chemnitz wegen Körperverletzung, Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung, Diebstahl und Sachbeschädigung verurteilt.

Gegen das jetzige Urteil kann der Angeklagte noch innerhalb einer Woche Revision einlegen.

Mehr lokale Nachrichten aus Döbeln und Mittelsachsen lesen Sie hier.