Kurzarbeitergeld: Mogelei lohnt sich nicht

Von Finn Mayer-Kuckuk
Der Umsatz bricht weg, in den Medien ist die Rede von Milliardenhilfen für die Wirtschaft – doch für das eigene Unternehmen passt keines der angebotenen Instrumente so richtig. Viele Unternehmer und Manager empfinden das als ungerecht. Sie nutzen daher die besonders flexibel zugängliche Kurzarbeit, um ihre Finanzposition wieder etwas zu verbessern. Doch wer dabei mogelt, kann sich damit erheblichen Ärger einfangen. „Das Risiko besteht darin, dass der Missbrauch im Nachgang herauskommt“, sagt sagt Aziza Yakhloufi, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Rödl & Partner. Im schlimmsten Fall machen sich Firmen und Mitarbeiter strafbar.
Sowohl Rechtsexperten als auch die Arbeitsagentur selbst warnen daher davor, die Regeln für sich allzu großzügig auszulegen: Auch wenn die Behörde zurzeit unbürokratisch handelt, will sie nachträglich sehr wohl nachsehen, unter welchen Umständen das Instrument genutzt wurde. „Im Rahmen der Schlussrechnung nach Ende der Kurzarbeit erfolgt eine genaue Überprüfung, ob alle Abrechnungen korrekt waren“, sagt eine Sprecherin.

Die zuständigen Teams der Bundesagentur für Arbeit können im Einzelfall oder bei Anhaltspunkten für Missbrauch die Abschlussprüfung auch vor Ort durchführen und dabei „detailliert und tief in die Bücher des Unternehmens schauen“, um einen möglichen Leistungsmissbrauch zu klären. Die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ beim Zoll hat weitreichende Rechte, um einem Betrugsverdacht nachzugehen. „Bisher liegen uns aber nur sehr wenige Hinweise auf einen möglichen Missbrauch vor, denen wir konsequent nachgehen“, betont die Sprecherin. Bisher habe sich kein Verdacht bewahrheitet.
Anekdotischen Berichten aus verschiedenen Branchen zufolge legen verschiedene Arbeitgeber die Regeln jedoch für sich eher locker aus. So scheinen sie Mitarbeiter auf Kurzarbeit zu setzen, von denen im Homeoffice volle Leistung erwartet wird. In vielen Fällen ist in der Abteilung auch eigentlich genug zu tun. Juristisch gesehen bewegt sich das in der Nähe der Schwarzarbeit.
Die Arbeitsagentur warnt gleichwohl davor, bei scheinbaren Unstimmigkeiten sofort einen Missbrauch zu vermuten. „Wir stellen bei der Prüfung von eingehenden Hinweisen häufig fest, dass ein Leistungsmissbrauch vermutet wird, der bei näherer Betrachtung nicht vorliegt“, so die Sprecherin. Das liege wohl an mangelnder Erfahrung mit dem Instrument. Arbeitgeber können erst einmal flexibel Kurzarbeit für viele Mitarbeiter oder gleich den ganzen Betrieb beantragen, später dann jedoch auf den Abruf von Mitteln verzichten.
Manchmal besser Rückzug antreten
Der Arbeitgeber hat drei Monate Zeit, den Leistungsantrag zu stellen. „Abgerechnet wird zum Schluss“, sagt die Sprecherin. Dabei werden die eingereichten Unterlagen nochmals genau geprüft. Bei Bedarf fordern die Teams weitere Dokumente an, beispielsweise Lohn- und Gehaltsunterlagen oder Arbeitszeitnacheise. Die Firmen müssen für jeden Monat eine Liste der Namen, der Regelarbeitszeit und der verminderten Arbeitszeit einreichen. Da es viele Mitwisser gebe, die sich alle strafbar machen würden, ist der Versuch einer Täuschung aus Sicht der Arbeitsagentur mit hohen Risiken verbunden.
Juristen sorgen sich daher um Firmen, die Leistungen in einer unklaren Situation zu Unrecht in Anspruch nehmen: Ihnen droht Ärger. „Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich nur beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen“, sagt Yakhloufi. Wenn es bezogen wird, ohne dass diese gegeben waren, sei das eine Täuschung. Dem Arbeitgeber drohe ein Strafverfahren wegen Betrug, dem Arbeitnehmer wegen Beihilfe. Zumindest müssen die Arbeitgeber die vollen Gehaltskosten rückwirkend zahlen.
Geordneter Rückzug ist möglich
Offiziell gibt es Kurzarbeitergeld nur im Fall eines erheblichen Arbeitsausfalls in der betreffenden Abteilung. Als mögliche Gründe dafür nennt die Arbeitsagentur Auftragsmangel, Stornierungen oder fehlendes Material. Der Ausfall muss sowohl vorübergehend als auch unvermeidbar sein. Finden die Sachbearbeiter widersprüchliche Angaben, fehlerhaften Abrechnungen oder konkreten Anhaltspunkte für einen möglichen Missbrauch, dann erhält der Arbeitgeber zuerst Gelegenheit, die Unstimmigkeiten in einer Anhörung aufzuklären. Hat das Unternehmen eine Ordnungswidrigkeit begangen, bearbeitet ein Team von Spezialisten den Fall weiter. Diese können ein Bußgeld verhängen. Liegen Anhaltspunkte für eine Straftat vor, geht der Sachverhalt an die Strafverfolgungsbehörden – also Zoll und Staatsanwaltschaft.
Wenn Arbeitgeber jetzt das Gefühl haben, bei der Nutzung der Kurzarbeit zu weit gegangen zu sein, können sie immer noch auf die Mittel verzichten. Ein geordneter Rückzug ist hier auch die Empfehlung der Juristen. „Die Risiken bei Falschangaben können neben dem Strafrecht auch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben“, sagt Anwältin Yakhloufi. Im Ergebnis können sie „unternehmerische Belange empfindlich berühren“.