Elektronikmärkte in Sachsen bleiben zu

Bautzen. Große Elektronikfachmärkte haben in der Corona-Pandemie keinen Anspruch auf Öffnung ihrer Geschäfte. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in vier Normenkontrollverfahren entschieden. Die Betreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern hatten mit ihren Eilanträgen keinen Erfolg.
Die Kläger hatten geltend gemacht, dass sie durch die Schließung der Märkte mangels Umsatz und Mietbelastung in ihrer Existenz bedroht seien. Es sei nicht erkennbar, weshalb Autohäuser, Buch- und Fahrradläden zur Grundversorgung gehörten, nicht aber Elektrofachmärkte. Rundfunk-, Fernseh- und Internetgeräte sowie Küchentechnik zählten wegen der Kontaktbeschränkung und geschlossener Gastronomie ebenfalls zur Grundversorgung.
Die Richter folgten diesen Argumenten nicht. Die Schließung der Einkaufszentren sei sachgerecht, da diese mit ihrem großen Warenangebot viele Kunden anzögen, die den Mindestabstand nicht einhalten könnten. Das Gericht billigte zudem das Verbot, große Verkaufsflächen durch Absperrbänder zu verkleinern, um die Schließung zu umgehen. Das Sozialministerium habe seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die sächsischen Regelungen seien auch nicht restriktiver als anderswo; die Regierung gestatte hinsichtlich des Sortiments ein Mehr an Ladenöffnungen als andere.
Die Landesregierung hat unterdessen ihre Verordnung weiter gelockert. Wirtschaftsminister Martin Dulig (SPD) hatte am Dienstag mitgeteilt, dass ab 4. Mai Möbelhäuser wieder öffnen dürfen. Sachsen will es zudem wie andere Bundesländer erlauben, dass Geschäfte ihre Verkaufsfläche auf eine Größe von höchstens 800 Quadratmetern beschränken.
Auch der Eilantrag einer Betreiberin sächsischer Gastronomiebetriebe scheiterte. Das Unternehmen hatte die Ansicht vertreten, dass die Corona-Pandemie nicht gravierender sei als eine normale Grippewelle. Der vom Robert-Koch-Institut prognostizierte Tod von bis zu 1,5 Millionen Menschen werde voraussichtlich nicht eintreten. Der Reproduktionsfaktor des Virus liege inzwischen unter Eins.
Die Richter wiesen Zweifel an der Expertise des Instituts zurück. Die Schließung sei gerechtfertigt, auch wenn von der Gaststätte keine unmittelbare Infektionsgefahr ausgehe. Sie diene dem Ziel, Krankheiten vorzubeugen, Infektionen zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die Verordnung schütze auch das Gesundheitssystem und die Grundrechte Dritter.
Die Richter billigten zudem das Verbot, große Verkaufsflächen durch Absperrbänder zu verkleinern, um die Schließung zu umgehen. Bei dieser Regelung habe das Sozialministerium seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten.