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Corona-Kontrollen: Was dürfen Polizisten?

Allein in der letzten Aprilwoche haben Beamte 200 Verstöße in der Oberlausitz geahndet. In Löbau haben sie sogar ein Abendessen in einer Wohnung beendet.

Von Romy Altmann-Kuehr
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Polizisten achten gerade besonders auf die Einhaltung der Regeln.
Polizisten achten gerade besonders auf die Einhaltung der Regeln. © dpa

Man stelle sich das mal vor: Man sitzt beim Abendessen mit der Familie und zwei, drei Gästen. Da klingelt es und vor der Wohnungstür steht die Polizei. Die Beamten wollen wissen, wer denn da zum Abendbrot zu Besuch ist. So ging es jetzt einem Löbauer. 

Was absurd klingt, scheint in Corona-Zeiten nicht mehr abwegig. "In einer Wohnung an der Otto-Staudinger-Straße in Löbau haben Beamte am späten Abend ein gemeinsames Abendessen beendet", schreibt die Polizei in einer ihrer täglichen Medieninformationen. Drei der Speisenden lebten nicht mit im Haushalt. Laut Kontaktverbot war das gemeinsame Abendessen daher nicht erlaubt. Die Polizei schickte die Gäste nach Hause und alle bekamen eine Anzeige wegen des Verstoßes gegen die Corona-Regeln. 

Regelmäßig veröffentlicht die Polizei, welche und wie viele Verstöße gegen Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote sie festgestellt hat. Wer die Regeln nicht einhält, für den kann es teuer werden: Seit dem 20. April drohen bei Verstößen Bußgelder zwischen 150 und 500 Euro. Das geht aus der aktuellen Verordnung hervor. Wer zum Beispiel den Mindestabstand nicht einhält oder sich in größerer Gruppe trifft, muss 150 Euro zahlen. Und zwar jeder aus der Gruppe. Wer trotz Verbot eine Veranstaltung oder Versammlung organisiert, auf den kommen 500 Euro Bußgeld zu. 

Abendessen ist kein triftiger Grund

Wie aber kontrollieren die Polizisten die Einhaltung der Corona-Regeln und dürfen sie dazu auch in die Wohnung kommen? Ja, das dürfen sie, teilt Katharina Korch, Pressesprecherin der Polizeidirektion Görlitz, auf Nachfrage der SZ mit. Zur Gefahrenabwehr dürfen die Beamten Wohnungen auch ohne die Zustimmung des Inhabers betreten. Das regelt das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz. Und in eben diesem Gesetz steht auch, dass sie in einem solchen Fall jeden auffordern dürfen, sich auszuweisen. Auch das wird mit der Abwehr von Gefahren begründet. "Die Identitätsfeststellung angetroffener Personen dient dem Zweck, die Einhaltung der  Corona-Schutzverordnung zu kontrollieren", erklärt Frau Korch. 

Demnach war es zumindest bis zum 20. April untersagt, ohne triftigen Grund das Haus zu verlassen. "Es ergibt sich, dass auch das Betreten eines fremden Hausstandes ohne triftigen Grund zu dieser Zeit nicht zulässig war." Und ein Abendessen gilt nicht als triftiger Grund. 

Nach aktueller Regelung der Sächsischen Corona-Schutzverordnung sind Ansammlungen im öffentlichen und nichtöffentlichen Raum untersagt. Und zum nichtöffentlichen Raum zählen auch Wohnungen, erklärt Frau Korch die Regeln.  "Polizeiliche Kontrollen sind bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch hier möglich."  

Die Nachbarn angeschwärzt?

Klar ist aber auch, dass die Polizisten nicht unbegründet Stichproben-Kontrollen in Wohnungen vornehmen. Erhält die Polizei jedoch Hinweise aus der Bevölkerung geht sie diesen grundsätzlich nach, um zu prüfen, ob Gefahr im Verzug ist, eine Straftat vorliegt oder die Polizei anderweitig eingreifen muss.

Im Zeitraum zwischen dem 21. dem 27. April hat die Polizeidirektion Görlitz - also in den Landkreisen Görlitz und Bautzen -  insgesamt knapp 200 Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung registriert. In wie vielen Fällen dabei Bürgerhinweisen nachgegangen wurde, wird statistisch nicht erfasst, so Frau Korch. Dass es gelegentlich vorkommt, dass Einwohner ihre Nachbarn verpfeifen, ist aber naheliegend. Anders ist es nicht zu erklären, dass Polizisten zum Beispiel ein Abendessen kontrollieren. 

Lockerungen seit 4. Mai

Inzwischen sind die Corona-Regeln etwas gelockert worden. Seit dem 20. April haben in Sachsen die Kontaktbeschränkungen die zuvor geltenden Ausgangsbeschränkungen abgelöst. Damit ist mittlerweile zumindest kein triftiger Grund mehr zum Verlassen des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung notwendig, so Polizeisprecherin Katharina Korch. Auf private Besuche, auch bei Verwandten, soll trotzdem weiterhin verzichtet werden, heißt es. 

Laut der neuen Corona-Schutz-Verordnung, die seit dem 4. Mai gilt, darf man sich auf öffentlichem Terrain mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie mit einer weiteren Person und - das ist neu - deren Partner oder Partnerin aufhalten. Das bedeutet in der Praxis: zwei befreundete Paare könnten beispielsweise gemeinsam spazieren gehen. 

Aktuell gilt diese neue Version der Verordnung bis zum 20. Mai. Dann wird je nach Entwicklung der Infektionszahlen neu entschieden. 

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