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Besuch in Altenheimen wieder möglich

Die Infektionskurve flacht im Kreis Meißen immer weiter ab. Deshalb gibt es jetzt neue Regeln. Trotzdem wird noch streng kontrolliert.

Von Ulf Mallek & Kevin Schwarzbach
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Symbolbild.
Symbolbild. © Uwe Anspach/dpa

Landkreis. Die Zahl der Corona-Fälle im Landkreis Meißen bleibt weiter stabil. Laut Angaben des hiesigen Landratsamtes gibt es aktuell 232 positive Tests. Bei 205 der ehemals Infizierten ist die behördlich angeordnete Quarantäne bereits aufgehoben. Derzeit werden noch sechs Corona-Patienten stationär im Elblandklinikum behandelt, aber keiner mehr auf der Intensivstation. Die Zahl der Corona-Todesfälle liegt nach wie vor bei 19. 

Indes hat Sachsens Sozialministerin Petra Köpping in einem Brief an die Alten- und Pflegeheime darauf hingewiesen, dass mittlerweile Ausnahmen vom einst erlassenen Verbot gelten. So dürfen Bewohner wieder besucht werden und ebenso die Einrichtungen verlassen. Diese Ausnahmen seien "enorm wichtig für das Wohlbefinden der Heimbewohner", so Petra Köpping.

Corona-Tests in Heimen negativ

Das sieht auch Amtsärztin Petra Albrecht so, allerdings sei die strikte Einhaltung der strengen Hygieneregeln auch weiterhin besonders wichtig. Im Landkreis Meißen gab es zwei Einrichtungen der Altenpflege mit Corona-Infektionen. Die mehrfach durchgeführten Tests sind inzwischen negativ. Doch für die Amtsärztin ist dieses Ergebnis noch keine Garantie für die nächste Zeit.

Die Altenpflegeheime gehören im Landkreis Meißen nach wie vor zu den besonders gefährdeten und damit geschützten Adressen, deshalb gibt es eine enge Kooperation zwischen den Trägern und dem Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung. "Auch wir möchten, dass die Bewohner so schnell wie möglich wieder Besuch empfangen können", erklärt Petra Albrecht. Das Ziel der harten Maßnahmen war, das Ansteckungsrisiko zu reduzieren – was auch gelungen sei. Doch auch weiterhin gilt: Beim geringsten Verdacht einer Corona-Erkrankung, das heißt, bei auffälligen Symptomen, veranlasst das Gesundheitsamt umfassende Tests sowohl der Bewohner als auch der Mitarbeiter.

© Gesundheitsamt Meißen
© Gesundheitsamt Meißen
© Gesundheitsamt Meißen
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Generell gilt: Besuche sind im Einzelfall nun auch innerhalb der Einrichtung möglich. Dafür soll es vorbereitete Orte und Plätze geben, etwa im Außenbereich. Falls ein Angehöriger einen Bewohner besuchen will, der immobil ist und sein Zimmer nicht verlassen kann, empfiehlt Amtsärztin Petra Albrecht, sich vor dem geplanten Besuch in der Pflegeeinrichtung nach den entsprechenden Maßnahmen zu erkundigen.

Der Freistaat Sachsen hat indes seine Bestimmungen für Ein- und Rückreisende mit Blick auf eine Pflichtquarantäne geändert. Gleichzeitig mit anderen Bundesländern wird die Quarantänepflicht neu geordnet. Seit dem 21. Mai sind nur noch Personen, die von außerhalb Europas nach Sachsen einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und für die Zeit von 14 Tagen eine Quarantäne einzuhalten.

"In dieser Zeit", so die 1. Beigeordnete des Landkreises Janet Putz, "ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Hausstand angehören, und es darf keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden." Die Rückkehrer sind zudem verpflichtet, das Gesundheitsamt über die Einreise zu informieren. "Bei dem kleinsten Verdacht – also bei Symptomen – einer möglichen Ansteckung", erklärt die Amtsärztin, "muss sofort eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen." Die Quarantäne kann jedoch vom Gesundheitsamt vorzeitig aufgehoben werden, wenn der Rückkehrer einen negativen Corona-Test vorweisen kann.

Als Drittstaaten außerhalb Europas gelten alle Länder außerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland. Ausgenommen von der häuslichen Isolation sind Personen, die beruflich grenzüberschreitend reisen, weil sie Waren und Güter auf der Straße, Schiene, per Schiff oder Flugzeug transportieren. Befreit sind ebenso Reisende, deren Tätigkeit für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und der Pflegeeinrichtungen oder der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens und der Volksvertretungen wesentlich sind. Diese Notwendigkeit muss der Arbeitgeber oder Dienstherr bescheinigen. (SZ/ksh)        

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