Was der Arbeitgeber jetzt darf – und was nicht

Welche Auswirkungen die Corona-Krise auf die Arbeitswelt haben wird, ist noch nicht abzusehen. Über die Rechte und Pflichten der Beschäftigten in der aktuellen Situation haben die Fachanwälte für Arbeitsrecht Yvonne Ledfuß, Manuela Wolfram und Bertram Petzold aus Dresden beim Telefonforum von Sächsische.de aufgeklärt:
Mein Mann und ich arbeiten beide voll, allerdings nicht in systemrelevanten Berufen. Wir haben also keinen Anspruch auf die Notbetreuung in der Kita. Derzeit kümmert sich immer jemand anderes um unseren Sohn. Das ist sehr belastend für uns. Könnte einer von uns zu Hause bleiben, und hätte er finanzielle Ansprüche?
Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern der Arbeit fernbleiben. Wenn Ihr Kind wegen seines Alters aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen betreut werden muss und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben, haben Sie in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraf 275 Absatz drei Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da es Ihnen wegen der Betreuung des Kindes nicht zumutbar ist, die Arbeitsleistung zu erbringen.
Hinsichtlich der Lohnzahlung können Sie sich in Ihrer Situation auf den Paragrafen 56 Infektionsschutzgesetz berufen. Dieser besagt: „Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen (...) vorübergehend geschlossen, (...) und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (...) die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können (...), erhalten sie eine Entschädigung in Geld.“ Wie hoch diese Entschädigung ist, hängt von dem Verdienstausfall ab.
Für sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes. Der Verdienstausfall wird für die Dauer von sechs Wochen durch den Arbeitgeber gewährt und diesem auf Antrag erstattet.
Ich arbeite in einer Kanzlei. Vor einigen Wochen hat mein Chef mündlich angewiesen, dass ich nur noch mit dem Auto zur Arbeit fahren darf und nicht mehr mit der Straßenbahn, obwohl ich eine Jahreskarte besitze. Ist das rechtens?
Es gilt: Der Arbeitsweg ist nicht Teil der Arbeit. Das sogenannte Wegerisiko tragen Sie als Arbeitnehmerin allein, und auch nur Sie entscheiden, wie Sie die Zeit außerhalb der Arbeit verbringen. Der Arbeitgeber darf Ihnen dabei keine Vorgaben machen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Fehlverhalten direkten Einfluss auf die Arbeit hat.
Hier aber wird durch die Nutzung der Bahn auf eine abstrakte Ansteckungsgefahr abgestellt. Dies wirkt sich weder auf die Arbeitstätigkeit aus noch stellt es ein Fehlverhalten dar. Wenn Ihr Arbeitgeber es dennoch unbedingt wünscht, muss er im Übrigen auch die für Sie entstehenden Mehrkosten tragen.
Ich (62) habe einen 450-Euro-Job. Einen Teil meines Lohns zahle ich für meine Rente ein. Da gerade nichts zu tun ist, hat mein Arbeitgeber mir zu verstehen gegeben, dass ich ab Mai keinen Lohn erhalte, da für Minijobs kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Was soll ich tun?
Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Allerdings trägt der Arbeitgeber das Risiko, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. Das nennt man Betriebsrisiko. Dieses darf der Arbeitgeber nicht auf Sie als Arbeitnehmer abwälzen. Ihr Anspruch auf Entgelt besteht weiter.
Sie sollten das Gespräch zu suchen und Ihren Anspruch und die Rechtslage deutlich machen. Möglicherweise finden Sie eine einvernehmliche Lösung. Wie die aussehen kann, hängt auch von der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers ab. Wenigstens sollte er doch aber den Betrag zahlen, den Sie zur Aufstockung Ihrer Rente einzahlen. Vielleicht haben Sie auch noch Urlaubstage, die Sie jetzt nehmen könnten. Damit würden Sie dem Arbeitgeber ein Stück entgegenkommen.
Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich im Homeoffice meinen eigenen Computer verwende, und muss ich ihm Zugriff darauf gewähren?
Eine gesetzliche Vorgabe für Regeln im Homeoffice gibt es nicht, sie sollten aber betriebsintern geregelt sein. Grundsätzlich muss Ihnen der Arbeitgeber die benötigten Arbeitsmittel, in dem Fall Computer und Smartphone, zur Verfügung stellen. Einem Zugriff auf Ihren privaten PC müssen Sie ebenso wenig zustimmen.
Mein Arbeitsvertrag wurde wegen der Pandemie von 35 auf 30 Stunden geändert. Kann der Arbeitgeber bei der täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten vorschreiben?
Die Bestimmung der täglichen Arbeitszeit samt Pausen unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, soweit dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, was jedoch meist nicht zutrifft. Streng genommen ist bei sechs Arbeitsstunden täglich keine Pause vorgeschrieben. Das Gesetz gibt dabei aber nur die Mindestbedingungen vor, das heißt, wenn die Arbeitsabläufe es hergeben, kann der Chef eine Pause anordnen.
Ich arbeite in einem großen Unternehmen. Es gibt weder Kurzarbeit noch Auftragseinbrüche. Nun hat mein Chef festgelegt, dass jeder seinen zu Jahresbeginn festgelegten Urlaub auch so nehmen muss. Bei mir sind das im Mai drei Wochen. Ich würde den gern nach hinten verschieben. Geht das?
Ist der Urlaub beantragt und genehmigt, ist dies sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber bindend. Ein einseitiges Verschieben des Urlaubs ist leider nicht möglich. Die einzige Möglichkeit ist, dass Sie sich mit Ihrem Vorgesetzten einvernehmlich einigen.
Was kann ich machen, wenn das Kurzarbeitergeld nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten?
Liegen die Voraussetzungen vor, kann neben dem Kurzarbeitergeld beim Jobcenter ein Antrag auf Hartz IV gestellt werden.
Ich bin 21 Jahre alt. Weil in unserem Betrieb die Auftragslage gerade schlecht ist, wurde ich gekündigt. Was nun? Und was steht mir vom Arbeitsamt zu?
Sie haben ab dem Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, dagegen vorzugehen. Laut Ihrer Schilderung kann das sinnvoll sein. Denn nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes braucht der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern für eine Kündigung einen sachlichen Rechtfertigungsgrund. Außerdem muss Ihr Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben.
Bei Ihnen kommen betriebsbedingte Gründe in Betracht, die der Arbeitgeber Ihnen erst einmal darlegen muss. Sie sollten wissen: Nicht jede schlechte Auftragslage ist gleich für eine betriebsbedingte Kündigung ausreichend, sondern unterliegt viel mehr dem unternehmerischen Risiko. Wenn das Arbeitsverhältnis endet und Sie zwei Jahre beschäftigt waren, steht Ihnen in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten Arbeitslosengeld zu.
Ich arbeite in einem Krankenhaus. Die Dienstpläne werden für jeden Monat einzeln erstellt und genehmigt. Darf der Arbeitgeber diese einseitig ändern?
Es ist davon auszugehen, dass Ihr Betriebsrat die Dienstpläne vorab genehmigt. Möchte der Arbeitgeber eine Änderung vornehmen, bedarf dies der erneuten Zustimmung beziehungsweise Genehmigung durch den Betriebsrat. Ist kein Betriebsrat vorhanden, greift das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Paragraf 106 Gewerbeordnung. Demnach kann er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Allerdings muss er dabei persönliche Belange des Beschäftigten berücksichtigen.
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