In Betragen nur eine 4, in Mitarbeit eine 3 und in Ordnung und Fleiß jeweils eine 2 – mit diesen Kopfnoten bangte es einem sächsischen Schüler so sehr vor Bewerbungsgesprächen, dass er vor Gericht zog. Mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht Dresden erklärte die Bewertung für unzulässig, weil sie nicht im sächsischen Schulgesetz verankert ist. Das Landesamt für Schule und Bildung ging zwar in Berufung. Doch der Schüler durfte sich ohne Kopfnoten bewerben. Doch sind den Ausbildungsbetrieben die Kopfnoten wirklich so wichtig?
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