Spreetal. Wer in Sachsen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr werden will, muss „die charakterliche Eignung“ besitzen. So sagt es § 18 des Brandschutzgesetzes. Weil die Wehren fragen könnten, was das bedeutet, hat das Land in seine Musterfeuerwehrsatzung mit Formulierungsvorschlägen für die Gemeinden 2007 den Passus eingefügt, Mitglied dürfe nicht werden, wer in einer zwar nicht verbotenen Partei, Gruppierung oder Vereinigung sei, die jedoch „mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt“.
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