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Fahrschulautos dürfen sogar ohne jede Kennzeichnung unterwegs sein

SZ und Polizei beantworten an dieser Stelle Leserfragen zum Straßenverkehr. Heute: Fahrschulwagen, Abfallzeichen und Gelblicht

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„Das blaue Quadrat mit dem weißen L als Zeichen für Fahrschulfahrzeuge ist mit der DDR untergegangen“, bedauert Udo K. aus Görlitz. Während es international noch in vielen Ländern üblich ist, zum Beispiel in England oder – beim Bummel über die Neiße nach Zgorzelec oft zu sehen – in Polen, sind Fahrschüler in Deutschland relativ unscheinbar. „Gibt es denn Kennzeichnungsvorschriften?“, fragt der Leser. „Jein“, sagt Peter Demme vom Görlitzer Polizeirevier. „Das Fahrlehrergesetz beschreibt zwar ausführlich die technische Ausstattung von Fahrschulfahrzeugen, erhebt aber eine äußere Kennzeichnung nicht zur Pflicht. Solche Fahrzeuge dürfen während Ausbildungsfahrten vorn und/oder hinten sowie auch quer zur Fahrtrichtung auf dem Dach in roter Schrift auf weißem Grund die Kennung „Fahrschule“ anbringen. Solche Schilder müssen mindestens das Maß 350 x 80 mm aufweisen, maximal dürfen sie 520 x 110 mm groß sein. „Ich bin allen Görlitzer Fahrlehrern dankbar, die wenigstens diese Kennzeichnung pflegen. Einige tun sogar noch mehr, verwenden zum Beispiel den Hinweis ,Vorsicht, Fahrschul-Krad voraus!‘ Wer weiß, ein Fahrschulfahrzeug vor sich zu haben, reagiert wesentlich entspannter und ist auch darauf vorbereitet, dass es vor einem möglicherweise mal zu einem unerwarteten Bremsen kommen kann“, sagt Oberkommissar Demme.

Ingrid L. wundert sich über die vielen Fahranfänger bei der Stadtreinigung. „Jedes Müllauto hat ein A dran, fahren dort nur Neulinge?“ Im Gegenteil: Dass selbst „alte Hasen“ A-Tafeln verwenden müssen, regelt Paragraf 49 (Transportgenehmigung) des Abfallgesetzes. Darin heißt es, dass Abfälle zur Beseitigung gewerbsmäßig nur mit Genehmigung befördert werden dürfen. So eine erteilte Genehmigung wird durch weiße Warntafeln mit schwarzem A vorn und hinten am Fahrzeug sichtbar dokumentiert.

In jedem Baumarkt kann man gelbe Rundumleuchten kaufen, die über den Auto-Zigarettenanzünder angeschlossen werden. „Wo darf man denn privat solche Lampen verwenden?“, fragt Manfred Sch. Peter Demme verweist als Antwort auf den Paragraf 38 StVO. Dort ist geregelt, dass jeder gelbes Blinklicht (wozu auch Rundumleuchten zählen) „zur Warnung vor Gefahren ortsfest oder von Fahrzeugen aus“ verwenden darf. Von Autos aus ist das aber nur zulässig, um „vor Arbeits- oder Unfallstellen oder vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen“ zu warnen, betont Peter Demme. In der Regel wird so eine Leuchte also nur bei einer Panne oder einem Unfall auf dem Autodach betrieben werden dürfen. Dauerhaft dagegen darf so ein Licht allerdings nur mit Genehmigung und Eintrag in den Fahrzeugpapieren angebaut werden.

Notiert von Ralph Schermann

Weitere Fragen: SZ, An der Frauenkirche 12, 02826 Görlitz, Telefon 03581/47105259