Die Justizvollzugsanstalten dürfen Straftätern in der Sicherungsverwahrung die Nutzung des Internets nicht pauschal verbieten. Das hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof entschieden. Die Richter gaben damit einem Straftäter recht, der sich mithilfe von Online-Angeboten als IT-Programmierer fortbilden will. Die in sächsischen Gefängnissen zugänglichen Online-Lernprogramme seien für die Weiterbildung in seiner Branche nicht ausreichend.
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