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Gröditz haftet nicht für Tod des Kindes

Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage von Eltern eines tödlich verunglückten Jungenabgewiesen.

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Von Lars Rischke

Im Sommer 2001 war der zehnjährige Denis in der Schwimmhalle in Gröditz ertrunken. Die Eltern argumentierten, die Schwimmmeister hätten seinerzeit ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie verklagten die Stadt Gröditz als Betreiber des Hallenbades auf Schadenersatz – ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wies die Klage gestern zurück. Die Stadt muss damit nicht für die Folgen des tragischen Unglücks haften. Zur Begründung hieß es, zwar seien an einen Schwimmbad-Betreiber hohe Anforderungen bei der Aufsichtspflicht zu stellen. So sei der Badebetrieb von wechselnden Standorten aus zu überwachen. Eine „lückenlose Überwachung“ jedes einzelnen Badegastes könne allerdings nicht verlangt und geleistet werden. Den Ermittlungen zufolge war Denis, der mit anderen Hortkindern das Schwimmbad besucht hatte, vermutlich am Beckenrand gestürzt, unbemerkt ins Wasser gerutscht und binnen kürzester Zeit ertrunken. Das Gericht betonte, ein Fehlverhalten der Bademeister sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar gewesen. Ein Strafverfahren gegen die Hortnerinnen des Jungen war zuvor bereits mit einem Freispruch zu Ende gegangen. Die Staatsanwaltschaft hatte später auch die Ermittlungen gegen die Bademeister eingestellt.