Von Gunnar Saft
Sachsens FDP-Chef Holger Zastrow hätte seinen Koalitionspartner fragen sollen, ob das neue Sachsen-Wappen auf seinem Privatauto (die SZ berichtete) nun erlaubt ist oder nicht. Immerhin hat Ministerpräsident Stanislaw Tillich (CDU) im Internet schon diverse Anfragen beantwortet. „Zu wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken darf das Staatswappen immer verwendet werden“, erklärt dort der Regierungschef das Prozedere. „Aber um unser Wappen vor Missbrauch zu schützen, ist jede weitere Verwendung des Staatswappens grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das Landessignet hingegen, das dem Staatswappen zum Verwechseln ähnlich sieht, darf frei verwendet werden.“



Tillich fasst damit korrekt zusammen, was die Sächsische Wappenverordnung im Detail vorschreibt. So dürfen das offizielle sächsische Hoheitszeichen (oben links) nur führen: die Staatsregierung und der Ministerpräsident, der Präsident sowie die Mitglieder des Landtages, Behörden, Gerichte und sonstige Einrichtungen des Freistaates Sachsen, die Notare des Freistaates Sachsen, die Ländernotarkasse und die Notarkammer. „Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen, auf der Landesflagge und auf Amtsschildern zu verwenden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.“ Auf entsprechenden Amtsschildern darf unter dem Wappen auch die Bezeichnung der wappenführenden Stelle stehen – allerdings in der Regel ohne Angabe des jeweiligen Amtssitzes.
Und noch eine Besonderheit gibt es, wenn man sich als offizieller sächsischer Wappennutzer nicht in juristischen Fallstricken verfangen will. Das zusätzliche Recht, das Staatswappen auch auf einer weiß-grünen Landesflagge anzubringen, bleibt Mitgliedern des Landtages als auch Notaren verwehrt. Alle anderen oben aufgeführten Personen und Behörden dürfen eine solche Landesdienstflagge verwenden. Wer nicht zu dem erlauchten Kreis gehört und sich trotzdem mit dem Sachsen-Wappen schmücken will, kann eine Ausnahme sowie zwei Alternativen nutzen. Die Ausnahme besteht in der Regelung, dass „es jedermann frei steht, das Wappen zu künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden“. Jede andere Verwendung bedarf grundsätzlich einer Genehmigung der Staatskanzlei. Durchschnittlich wird dort ein Antrag pro Monat gestellt.
Wer es einfacher und rechtssicher will, sollte deshalb auf die beiden Landessignets zurückgreifen (siehe oben). Die dürfen frei verwendet werden und stehen für alle auf den Internetseiten der Staatsregierung zur Verfügung. Beide Signets gibt es auch in Schwarz-weiß-Varianten – es ist also für jedes Autodach das Passende dabei. Und bevor es Nachfragen gibt: Ja, die Sächsische Zeitung hat für die Abbildung des offiziellen Staatswappens natürlich die Genehmigung der Staatskanzlei eingeholt.