Etwa jeder zehnte Erwerbstätige in Sachsen ist selbstständig. Die Coronakrise hat viele von ihnen in Existenznot gebracht. Denn obwohl Aufträge und Einnahmen weggefallen sind, bleiben die Ausgaben bestehen. Betroffene versuchen dann oft, bei der Krankenversicherung zu sparen. Sie sollten die Zahlung aber auf keinen Fall einfach einstellen. Zwar geht ihnen der Versicherungsschutz nicht gänzlich verloren, doch nach dem Mahnverfahren besteht nur noch Anspruch auf Not- und Schmerzbehandlung – solange, bis die Beitragsschulden nachgezahlt sind. Besser ist es, bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig das direkte Gespräch mit dem Versicherer zu suchen, der individuell beraten muss, erklärt der Bund der Versicherten (BdV).
Denn es gibt Einsparmöglichkeiten, die weniger einschneidend sind und die Selbstständige jetzt nutzen können: So dürfen gesetzlich versicherte Selbstständige auf Antrag ihren Beitrag bis auf den Mindestbeitrag reduzieren lassen. Dieser kostet je nach Krankenkasse und deren Zusatzbeitrag knapp 200 Euro monatlich. Bei der AOK Plus haben davon in Sachsen knapp drei Prozent der Selbstständigen Gebrauch gemacht, in der IKK classic 1,5 Prozent.
Ist auch dieser Mindestbeitrag nicht bezahlbar, kann mit der Krankenkasse über eine Stundung der Beiträge verhandelt werden. Die Beiträge müssen aber nachgezahlt werden. Diese Möglichkeit nutzten in Sachsen bei der AOK Plus etwas mehr als drei Prozent der Selbstständigen, in der IKK classic 2,5 Prozent.
Vorübergehend in günstigeren Tarif wechseln
Privat krankenversicherte Selbstständige können ebenfalls den Weg der Stundung wählen. Für sie besteht aber auch die Möglichkeit, in einen gleichartigen, günstigeren Tarif zu wechseln oder auf Leistungen zu verzichten. Zur Verfügung stehen zudem der Standard- beziehungsweise der Basistarif, die beide ungefähr dem Leistungsumfang der gesetzlichen Kassen entsprechen. Hat sich die wirtschaftliche Lage wieder gebessert, bieten die meisten Versicherer eine Rückkehr in den alten Tarif ohne neue Gesundheitsprüfung an.
Betroffene, die aufgrund der aktuellen Situation auf Sozialleistungen angewiesen sind, sollten das dem Versicherer und dem Grundsicherungsamt mitteilen. Der Versicherer und das Amt zahlen dann den PKV-Beitrag je zur Hälfte, solange er den Basistarif nicht übersteigt.
Eine weitere Option ist, die Selbstständigkeit aufzugeben. Betroffene können dann unter bestimmten Voraussetzungen in die gesetzliche Krankenkasse zurück. Zum Beispiel, wenn ihre Einkünfte 455 Euro monatlich nicht übersteigen. Dann ist der Wechsel in die beitragsfreie Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehepartners möglich. Das gilt für privat und für gesetzlich Versicherte.
Liegen die Einkünfte – dazu gehören auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung – allerdings über der Grenze von 455 Euro monatlich, bleibt es bei einer Beitragszahlung in der freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
Der Ex-Selbstständige kann auch eine Festanstellung mit einem Bruttoeinkommen von über 450 Euro monatlich annehmen. Dann entsteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse. Hier gibt es allerdings eine Altersgrenze: Ab dem 55. Lebensjahr können Privatversicherte auf diesem Weg nicht mehr in die gesetzliche Kasse zurück. (rnw/sw)
Alle Fragen zur Krankenversicherung – nicht nur von Selbstständigen – werden bei einem Telefonforum am 12. Mai von 14 bis 16 Uhr beantwortet. Folgende Anschlüsse sind in dieser Zeit geschaltet:
- Petra Hauschulz, Stiftung Warentest: 0351/4864 2805
- Kai Ermisch, Verband der Privaten Krankenversicherung: 0351/4864 2806
- Claus Beck, AOK Plus: 0351/4864 2807
Fragen auch per E-Mail bis 12. Mai, 13 Uhr möglich an: [email protected]