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Lieber Schlichten statt Richten

Ärger mit Vermieter, Telefonanbieter, Onlinehändler: In Leipzig hilft eine Schlichtungsstelle häufig schneller, günstiger und unkomplizierter.

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© Illustration: Shutterstock

Käufer gegen Verkäufer, Mieter gegen Vermieter, Tourist gegen Reiseveranstalter: Häufig landen Auseinandersetzungen zwischen zwei Parteien vor Gericht. Doch es gibt noch einen anderen Weg – den der außergerichtlichen Schlichtung. 

Laut Bundesjustizministerium hat sich die Zahl solcher Verfahren seit 2016 stetig erhöht. In Leipzig gibt es seit Herbst vorigen Jahres eine allgemeine Streitbeilegungsstelle, die von einem Verein getragen wird. Die Sächsische Zeitung sprach mit dem Vorstand Stephan Schreiber.

Herr Schreiber, warum sollte jemand auf eine Klage verzichten und stattdessen mit Ihrer Hilfe eine außergerichtliche Streitbeilegung anstreben?

Weil es zeitlich und finanziell effektiv ist und in der Regel zu einem zufriedenstellenden Ergebnis für beide Seiten führt.

Was heißt das konkret?

Wir arbeiten auf Basis des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, kurz VSBG, das 2016 in Kraft getreten ist. Darin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass solche Fälle grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen abzuschließen sind. Zum Vergleich: Ein Gerichtsverfahren kann viele Monate, mitunter sogar Jahre dauern. Und zum Finanziellen: Verbraucher zahlen nichts, die Kosten der Streitschlichtung werden gemäß VSBG von den Unternehmen getragen. Doch sie sind vergleichsweise gering.

Was müssen die Firmen bezahlen?

Unsere Kostenordnung ist dreistufig. Bis zu einem Streitwert von 100 Euro liegt die Pauschale bei 100 Euro, bis 1.000 Euro bei 150 Euro. Jenseits von 1.000 Euro Streitwert fällt ein Stundenlohn von 150 Euro an. Bei den Fällen, die wir bisher in Leipzig bearbeitet haben, belaufen sich die durchschnittlichen Kosten auf 150 Euro pro Fall.

Ihr Ziel ist ein zufriedenstellendes Ergebnis für beide Seiten. Wie oft haben Sie das bisher erreicht?

Seit der staatlichen Anerkennung durch das Bundesjustizministerium im September 2018 hatten wir über hundert Anträge in der Bearbeitung. Die Fälle sind vielfältig, kommen aber überwiegend aus den Bereichen Bauen und Wohnen, Handel und Handwerk, Pflegen und Reisen. Unsere Erfolgsquote liegt bei etwa 75 Prozent.

Schildern Sie mal bitte einen typischen Fall.

Zum Beispiel mindert ein Mieter wegen eines Mangels die Miete, kommt aber in der Angelegenheit nicht mit seinem Vermieter überein. Jetzt kann jeder der beiden einen Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung stellen. Gerade im Bereich längerer Dauerschuldverhältnisse, wo man weiterhin einen guten Kontakt pflegen möchte, ist es angebracht, einen Streit nicht unnötig eskalieren zu lassen. Da will man sich nicht vor Gericht treffen.

Ihr Verein ist nicht die einzige Schlichtungsstelle.

Ja, es gibt viele branchenspezifische, etwa für Energie, Post oder Nahverkehr. Darüber hinaus existiert eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle mit Sitz im baden-württembergischen Kehl. Unsere Schlichtungsstelle in Leipzig ist ebenfalls eine allgemeine, unterscheidet sich aber von der in Kehl insofern, dass sie nicht nur von Verbrauchern genutzt werden kann, sondern auch von Unternehmen. Außerdem bieten wir nicht nur Schlichtungen an, sondern auch Mediationen.

Was ist der Unterschied zwischen Schlichtung und Mediation?

Bei der Schlichtung spricht ein neutraler Dritter eine Empfehlung aus, die er begründet. Bei einer Mediation wird den beiden Parteien nichts vorgegeben. Stattdessen wird versucht, gemeinsam zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

Wie genau läuft das Verfahren ab, wenn sich ein Verbraucher mit einem Problem an Sie wendet?

Nehmen wir an, ein online bestellter Rasenmäher ist nach kurzer Zeit defekt. Da bittet zunächst der Kunde den Händler, den Fall zu regulieren, also das Gerät zu reparieren oder durch ein neues zu ersetzen. Weigert sich die Firma, kann der Kunde einen Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung stellen – entweder über unsere Internetseite oder die Plattform für Online-Streitbeilegung der EU-Kommission. Geht der Antrag bei uns ein, müssen wir erst noch prüfen, ob wir zuständig sind.

Wann sind Sie es nicht?

Insbesondere bei Arbeitsrechtssachen, bei Sachen des öffentlichen Gesundheitswesens oder bei Problemen in öffentlichen Schulen. Ebenfalls nicht zuständig sind wir, wenn sich der Verbraucher noch nicht an das Unternehmen gewandt hat.

Und wenn Sie zuständig sind?

Dann nehmen wir Kontakt mit dem Antragsgegner auf und bitten darum, zu prüfen, ob es möglich ist, am Verfahren teilzunehmen. Wenn dem so ist, wird das Unternehmen um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Liegen schließlich die Argumentationen beider Seiten vor, schauen wir uns das sachlich und rechtlich an und versuchen, eine außergerichtliche Beilegung des Streits zu vermitteln.

Sie setzen sich alle an einen Tisch?

Wenn es durch regionale Nähe möglich ist, kann man auch Vor-Ort-Termine machen. Alternativ lässt sich das Verfahren auch online, telefonisch oder sogar auf dem Postweg abwickeln.

Vor einigen Monaten wurde über ein Gutachten zur Arbeit der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl berichtet, das im Auftrag des Bundesjustizministerium erstellt worden ist. Da hieß es unter anderem, Unternehmen zeigten wenig Bereitschaft, über vertragliche Ansprüche zu verhandeln.

Wir haben da bisher andere Erfahrungen gemacht.

Was passiert, wenn es wider Erwarten zu keiner Einigung kommt?

Dann können die Streitparteien ihren Fall immer noch von einem Gericht überprüfen lassen. Diese Möglichkeit bleibt ja grundsätzlich erhalten. Für die Kundenbindung und das Image der Firma ist es aber oft besser, solche Angelegenheiten außergerichtlich zu regulieren.

Das Gespräch führte Andreas Rentsch.

Weitere Informationen finden sie unter www.streitbeilegungsstelle.org oder ec.europa.eu/consumers/odr