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Mieterverein Meißen: Streuen ist wichtiger als Schnee-Schippen

Vereinschef Eyk Schade sagt der SZ, worauf Mieter und Vermieter beiSchneefall und Glätte achten sollten.

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Herr Schade, wer muss Schnee und Eis beseitigen vor dem Haus, Mieter oder Vermieter?

Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist im Regelfall der Hauseigentümer. Bei Mehrfamilienhäusern oder Wohnungsanlagen schalten Eigentümer häufig einen professionellen Winterdienst ein, oder die Arbeiten werden von einem Hausmeister durchgeführt.

Mieter können zu diesen Winterpflichten nur herangezogen werden, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag wirksam vereinbart ist.

Damit wäre der Vermieter aus dem Schneider?

Nein, auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, den Winterdienst durchzuführen, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Er muss auch Streumittel und Arbeitsgeräte, wie Schneeschaufel und Besen, zur Verfügung stellen.

Wie ordentlich muss der Bürgersteig geräumt werden?

Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn Bürgersteige und Gehwege so gefegt und bestreut werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Es gilt der Grundsatz, Maßnahmen gegen Glätte haben Vorrang vor dem Wegräumen des Schnees.

Wer haftet bei Unfällen?

Kommt es durch Glätte zu einem Unfall, hat der Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eine private Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein.

Die Fragen stellte Peter Anderson.

www.mieterverein-meissen.de